TIPPS

E-Mobilität – Neuer steuerlicher Vorteil

Red; 24.05.2019, 12:00 Uhr
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E-Mobilität – Neuer steuerlicher Vorteil

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Red; 24.05.2019, 12:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber eine zeitlich befristete Vergünstigung mit dem § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 und 3 EStG für Elektromobilität geschaffen.

 

Die Vergünstigung besteht darin, dass sowohl die nach der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Methode) als auch die nach der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) zu ermittelnden Bemessungsgrundlagen für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge jeweils nur zur Hälfte anzusetzen sind.

 

Bisher galt ein sog. Nachteilsausgleich, dieser schaffte eine Minderung der Nutzungswerte für die private Nutzung in Abhängigkeit der Batteriekapazität des jeweiligen Fahrzeugs.

 

Welche Autos fallen in diese Vergünstigung?

 

Es fallen reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge unter die neue gesetzliche Regelung.  Beide Arten sollten eine maximale Kohlendioxidemission von 50g pro gefahrenen Kilometer haben oder allein mit Elektrokraft mindestens 40 km fahren können.

 

Gemäß den BMF Schreiben vom 05.06.2014 und 14.12.2016 wird auf die KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Feld 10) verwiesen:

 

  • Elektrofahrzeuge Codierung 0004 bis 0015
  • Hybridfahrzeuge Codierung 0016 bis 0019 sowie 0025 bis 0031

 

Sofern Sie diese Codierung in der Zulassungsbescheinigung finden fällt das Auto in die neue Vergünstigungsregelung.

 

Auch E-Bikes, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt, fallen unter diese neue Vergünstigung.

 

Wie wirkt sich die neue Vergünstigung aus?

 

Ertragsteuerlich werden alle Nutzungswertmethoden um die Hälfte reduziert.

 

  • Bisherige 1 % Regelung, nun 0,50 % Regelung des inländischen Bruttolistenpreises
  • Fahrtenbuchmethode, die zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für die private Nutzung ist nur mit 50% anzusetzen

 

Umsatzsteuerrechtlich gilt weiterhin die volle Besteuerung der privaten Nutzungswerte, eine Reduzierung um die Hälfte entfällt.

 

Durch die Halbierung der Nutzungswerte ist neue Vergünstigungsregelung attraktiver als der alte Nachteilsausgleich aufgrund der Batteriekapazität.

 

Bei einer beispielhaften Batteriekapazität 42,2 kwh und einen Listenpreis von 40.000,00 € würde der Nutzungswert mit dem Nachteilsausgleich im Durchschnitt 355,00 € pro Monat betragen.

 

Mit der neuen Vergünstigungsregelung beträgt der monatlich Nutzungswert 200,00 pro Monat bei dem gleichen Listenpreis.

 

Ist die neue Förderung zeitlich befristet?

 

Bisher ist die Vergünstigung auf Anschaffungen/Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2021 zeitlich befristet.

 

In einem neuen Gesetzesentwurf wird jedoch schon von einer Verlängerung bis 2030 gesprochen, dies ist angesichts der momentanen Angebotslage sowie der ggf. langen Lieferzeiten zu begrüßen.

 

 

Tipp: Das E-Bike als neues günstiges Dienstfahrzeug

 

E-Bikes, welche bis zu 25 km/h fahren, können ertragsteuerlich uneingeschränkt und zeitlich befristet (bis 31.12.2021) privat genutzt werden.

 

Voraussetzung ist, dass so ein E-Bike ab dem 01.01.2019 erstmalig und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird (Arbeitnehmer). Eine vorherige Vereinbarung   einer Gehaltsumwandlung, welche bis zum 31.12.2018 geschlossen wurde, lässt keine steuerfreie Nutzung zu. Auch ein Fahrrad, welches bereits vor dem 01.01.2019 durch einen Arbeitnehmer genutzt wurde und nun nach dem 31.12.2018 einem anderen Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zum vereinbarten Gehalt zugeordnet wird, ist nach derzeitiger Auffassung zwar möglich, jedoch nicht steuerfrei.

 

Für Unternehmer kommt eine Versteuerung nur bis zum 31.12.2018 in Betracht. Ab dem 01.01.2019 bleibt eine private Nutzung von der Versteuerung ausgenommen.

 

Vorsicht Umsatzsteuer!

Auch hier wurde die ertragsteuerliche Steuerfreiheit nicht ins Umsatzsteuerrecht übernommen, es ist anzunehmen, dass die private Nutzung voll besteuert wird.

 

 

Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de

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