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Eintrag in die Handwerksrolle fehlt – Bauvertrag nichtig?

Red; 07.03.2020, 12:07 Uhr
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Eintrag in die Handwerksrolle fehlt – Bauvertrag nichtig?

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Red; 07.03.2020, 12:07 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Schwarzarbeit, wenn der selbstständige Erbringer nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Von Rechtsanwalt Michael Strombach Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

Der Begriff der Schwarzarbeit wird normalerweise nur mit Fällen verbunden, in denen die Parteien eines Werkvertrags auf eine Rechnung „verzichten“, um die Zahlung von Umsatzsteuer zu vermeiden (sog. Ohne-Rechnung-Abrede). Die Ohne-Rechnung-Abrede macht den Werkvertrag mit weitreichenden Folgen unwirksam. Der Auftragnehmer kann keine Vergütung verlangen. Der Auftraggeber hat keine Ansprüche, wenn Mängel vorhanden sind. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG leistet auch derjenige Schwarzarbeit, der als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Gesetz regelt auch, wer eintragungspflichtig ist. In einer Anlage zur Handwerksordnung sind die eintragungspflichtigen Handwerke, z. B. das Metallbauhandwerk, aufgelistet. Das OLG Hamburg hat sich in einem Urteil vom 14.09.2018 mit der Frage befasst, ob Schwarzarbeit wegen fehlender Eintragung in der Handwerksrolle auch zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages führt.

 

Der Fall:

Der Auftragnehmer baute in das Wohnhaus des Auftraggebers Alufenster ein, führte auch andere Metallbauarbeiten durch. Der Auftraggeber wusste, dass der Auftragnehmer über keinen Meisterbrief für das Metallbauhandwerk verfügte und nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Es kam wie es kommen musste – nach Ausführung der Arbeiten kam es bei der Abrechnung zum Streit. Der Auftraggeber zahlte nicht. Der Auftragnehmer klagte. Jetzt erinnerte sich der Auftraggeber an die die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle und reklamierte die Unwirksamkeit des Vertrages für sich. Nach der Entscheidung des OLG Hamburg allerdings ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass wegen der fehlenden Eintragung des Auftragnehmers in der Handwerksrolle Schwarzarbeit vorliegt. Allein der Verstoß gegen die Bestimmungen des SchwarzArbG führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Unwirksam ist der Vertrag nur dann, wenn der Auftraggeber nicht nur Kenntnis von der fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle hat, sondern die Schwarzarbeit bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Ein Ausnutzen des Auftraggebers konnte das OLG Hamburg nicht erkennen. So gelangte das Gericht konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass der Vertrag wirksam war.

 

 

Die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle kann auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten Bedeutung für die Wirksamkeit des Vertrages haben. Hat der Auftraggeber von der fehlenden Eintragung keine Kenntnis, kommt eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in Betracht. Die fehlende Eintragung kann Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages sein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorgespiegelt hat, er habe einen Meisterbrief.

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