STEUERTIPP

Corona-Konjunkturpaket - Teil 1

Red; 05.06.2020, 09:00 Uhr
STEUERTIPP

Corona-Konjunkturpaket - Teil 1

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Red; 05.06.2020, 09:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Nach langen Verhandlungen konnte sich die große Koalition auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket einigen. Die folgenden steuerlichen Eckpunkte gefallen durchaus:

 

  • Senkung der  Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5%.
  • Bildung von einer steuerlichen Corona Rücklage, welche sich unmittelbar und finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 nutzbar macht.
    • Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. In Kombination mit dieser Rücklage wird der steuerliche Verlustrücktrag  für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt grundsätzlich branchenübergreifend. Dabei sollen die stark betroffenen Branchen, wie zum Beispiel die Gastronomie, die Reisebüros oder  der Veranstaltungssektor, profitieren.
    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro erhöht.
  • Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt.
  • Durch die Umweltprämie fördert der Gesetzgeber den Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge. Im bestehenden System wird die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt.
    • Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettlistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung  des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% erhöhen wir die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro.

 

In einem weiteren Steuertipp werden wir vertiefend auf die o.g. Maßnahmen eingehen und weitere Eckpunkte darstellen.

 

 

Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de

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