RECHTECK

Wie ist das eigentlich mit der Abfindung?

Red; 03.05.2014, 10:00 Uhr
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Wie ist das eigentlich mit der Abfindung?

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Red; 03.05.2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um das Thema Abfindung.

Wie ist das eigentlich mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich entschieden hat, den Arbeitsvertrag zu kündigen? Immer wieder kommt es vor, dass der gekündigte Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr viel Lust hat, seine Nerven am alten Arbeitsplatz weiter zu strapazieren. Da wird die Kündigung selber innerlich oft mehr oder weniger schnell abgehakt. Aber eine Abfindung als Ausgleich für die Mühen der letzten Jahre im Hamsterrad, die sollte schon noch dabei rausspringen.

 

Das ist auch bei unserem Paul so. Der war seit immerhin zehn Jahren als Schweißer in einem Betrieb der metallverarbeitenden Industrie mit insgesamt vierzig Mitarbeitern beschäftigt und hat im März die Kündigung erhalten. Und, bekommt unser Paul sie nun, die Abfindung, oder doch nicht?

 

Pauls Rechtsanwalt wusste es am Anfang auch nicht, meinte nur, "wahrscheinlich schon, jedenfalls etwas, vielleicht auch etwas mehr". Das erklärte der Advokat seinem nach dieser präzisen Auskunft noch nicht restlos überzeugten Mandanten so: Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der gekündigte Arbeitnehmer nur ausnahmsweise, wenn es im Betrieb einen Sozialplan gibt. Das ist eine Vereinbarung, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat und die den Arbeitgeber eben verpflichtet, eine Abfindung in bestimmter Höhe zu zahlen. Von Sozialplan war in Pauls Betrieb allerdings weit und breit nichts zu sehen.

 

Auch wenn Paul die ganz große Lust am alten Arbeitsplatz vergangen war, riet ihm sein Anwalt zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Schließlich habe Paul noch keine neue Stelle in Aussicht und zu Hause seien vier hungrige Mäuler zu stopfen. Da sollte man die Rechtmäßigkeit der Kündigung schon mal durch Klage überprüfen lassen. Das stimmt bestimmt und sollte innerhalb von drei Wochen passieren. Danach ist die Klage nämlich verspätet, da verliert der Richter die Lust an der Zusammenarbeit in einem Prozess, der überhaupt noch nicht richtig begonnen hat.

 

Klagt man dagegen rechtzeitig, endet das Verfahren unter fleißiger Mitwirkung des Arbeitsgerichtes manchmal überraschend schnell mit einer Einigung der Streithähne, dem Vergleich. Und mit dem verpflichtet sich der Arbeitgeber häufig, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig die Kündigung akzeptiert und seinen Arbeitsplatz räumt. Und warum der Arbeitgeber die aus seiner Sicht so hässliche Abfindungskröte häufig schluckt, hat Pauls Anwalt auch erklärt. Der Arbeigeber hat Angst, den Prozess ohne Abfindungsvergleich zu verlieren. Das müsste er dem Paul dann nämlich in Form von Weiterbeschäftigung teuer bezahlen.

 

Die Kündigung des Arbeitgebers beendet in größeren Betrieben das mehr als sechs Monate alte Arbeitsverhältnis nur, wenn es einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund gibt. Ob das der Fall ist oder nicht, ist regelmäßig nicht zu sicher zu prognostizieren, hängt oft auch von der subjektiv gefärbten Wertung der entscheidenden Richter ab. Gibt es den Kündigungsgrund nicht, ist die Kündigung unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Arbeitnehmer darf weiter arbeiten und hat Anspruch auf sein Geld. Da zahlt der Arbeitgeber lieber eine Abfindung und bereitet dem Schrecken ein einigermaßen erträgliches Ende.

 

Paul hat sich auch mit seinem Arbeitgeber geeinigt. Jetzt sind alle glücklich. Paul hat als Abfindung fünf Bruttomonatsgehälter erstritten und inzwischen eine neue Stelle gefunden. Der Arbeitgeber kann sich nach der Einigung um seinen Betriebs kümmern, muss sich nicht mehr über den Paul ärgern. Der Richter hat sich ein kompliziertes Urteil gespart. Pauls Anwalt hat sich seine Gebühren sehr redlich verdient. Und der Rechtsfrieden, das ist natürlich das Wichtigste, der ist auch wieder hergestellt.

  

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