RECHTECK

Widerruf von Immobilenkreditverträgen

Red; 02.04.2016, 09:30 Uhr
RECHTECK

Widerruf von Immobilenkreditverträgen

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Red; 02.04.2016, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Immobilenkreditverträgen.

Zum 21.03.2016 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine bedeutende Änderung in Bezug auf den Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen vor.

 

Ein Immobiliendarlehensvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucherdarlehen durch ein Grundpfandrecht (z. B. Hypothek oder Grundschuld) gesichert wird. Wenn ein solcher Darlehensvertrag geschlossen worden ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, binnen 14 Tagen den Widerruf zu erklären. Folge des Widerrufs ist, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist. Wenn dies nicht geschehen ist, beginnt die Frist nicht zu laufen. In diesen Fällen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung bisher auch Jahre später noch widerrufen (Wir berichteten mit unserem RechtEck vom 14.06.2014).

 

Dem hat der Gesetzgeber nunmehr einen Riegel vorgeschoben: Auch in den Fällen, in denen der Kunde nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht nicht mehr unbegrenzt. Spätestens nach 1 Jahr und 14 Tagen kann der Kunde keinen Widerruf mehr erklären – auch wenn er gar nicht belehrt worden ist. Diese Neuerung gilt nur für Verträge, die nach dem 21.03.2016 geschlossen werden.

 

Doch auch für Altverträge wurde nunmehr eine einschränkende Regelung getroffen: Bei Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, erlischt das Widerrufsrecht spätestens am 21.06.2016. Nach diesem Datum ist damit kein Widerruf mehr möglich, auch wenn gar keine Belehrung erfolgt ist.

 

Offen bleibt damit weiter die Frage, was bei den Verträgen gilt, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind. Wie lange bei diesen Verträgen ein Widerruf möglich ist, wurde nicht geregelt.

 

Zumindest bei Verträgen, die im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind, lohnt sich damit ein schneller Blick in die Vertragsunterlagen. Ein Widerruf ist nur noch bis zum 21.06.2016 möglich.

 

 

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