RECHTECK

Wer den Anwalt seines Arbeitgebers beschimpft, der riskiert die fristlose Kündigung

Red; 17.01.2015, 09:30 Uhr
RECHTECK

Wer den Anwalt seines Arbeitgebers beschimpft, der riskiert die fristlose Kündigung

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Red; 17.01.2015, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um das Thema "fristlose Kündigung".

Grundsätzlich können grobe, ehrverletzende Beschimpfungen und Beleidigungen, die der Arbeitnehmer gegenüber seinen Kollegen oder seinem Arbeitgeber persönlich äußert, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Welche Äußerungen dabei als „grob“ und „ehrverletzend“ einzustufen sind, liegt im Ermessen des Arbeitsrichters. Wer also beispielsweise seine Kollegin mit „blöde Kuh“ betitelt, seinen Arbeitskollegen als „Kollegenschwein“ bezeichnet oder auf eine Dienstanweisung des Arbeitgebers mit den Worten „Jawohl, mein Führer!“ reagiert, der riskiert seinen Arbeitsplatz.

 

Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte sich Anfang des vergangenen Jahres mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beschimpfungen und Beleidigungen an den vom Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwalt gerichtet wurden. Es ging um einen Fall, bei dem ein „hochqualifizierter Akademiker“ mit seinem Arbeitgeber über Tantiemezahlungen und die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe stritt. Beide Streitparteien ließen sich im Prozess vor dem Arbeitsgericht anwaltlich vertreten. Während des laufenden Gerichtsverfahrens setzte sich nun der klagende Arbeitnehmer mit dem Rechtsanwalt seines Arbeitgebers telefonisch in Verbindung, um sich bei dieser Gelegenheit in deutlichen Worten den Frust von der Seele zu reden. Der Anwalt musste sich anhören, Lügen und Verleumdungen vor Gericht zu verbreiten, seine Mandanten „nicht im Griff“ zu haben und sich somit auch als Anwalt „lächerlich“ zu machen. Die Folge dieser Verbalattacken: Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus.

 

Das Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23.01.2014 (Az: 7 Sa 97/13), dass diese gegenüber dem Anwalt des Arbeitgebers geäußerten Beschimpfungen grundsätzlich geeignet seien, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Anwalt handle in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter und aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unmittelbar anstelle des Arbeitgebers. Es mache daher keinen  Unterschied, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber direkt oder dessen Rechtsanwalt beleidige. Zudem sei ohnehin davon auszugehen, dass sich die Beschimpfungen inhaltlich gegen die Person des Arbeitgebers richteten. Das gelte jedenfalls für den Vorhalt des Arbeitnehmers, man verbreite Lügen und verleumde ihn.

 

Wie man in den Wald hineinruft, so…. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis und vor Gericht!

  

 

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