RECHTECK

Wenn einer eine Reise tut – kann die bitter enden

Red; 28.09.2013, 08:00 Uhr
RECHTECK

Wenn einer eine Reise tut – kann die bitter enden

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Red; 28.09.2013, 08:00 Uhr
Oberberg - In regelmäßigem Abstand bietet Oberberg-Aktuell in dieser Rubrik rechtliche Hinweise zu Fragen des Alltags - Dieser Service wird präsentiert von der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte, Bergneustadt.

 

Jeder Reisende kann seinen Reiseveranstalter wegen Minderung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das tatsächliche Reisevergnügen den Hochglanzversprechungen im Prospekt nicht gerecht wird. Wenn zwischen dem Balkon des Hotelzimmers und dem versprochenen Meerblick noch eine lärmende Großbaustelle liegt und die Klimaanlage des Hotelzimmers nur an den geraden Urlaubstagen funktioniert, wird der Reisende regelmäßig Anspruch auf eine prozentuale Erstattung seines Reisepreises gegenüber seinem Reiseveranstalter haben.

 

Das Amtsgericht Köln  hatte im vergangenen Jahr über einen etwas kurioseren Fall zu entscheiden. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine dreiwöchige Afrika-Safari. Die Reise beinhaltete verschiedene Transfers, den Flug und die Unterbringung in unterschiedlichen Unterkünften. Um Kosten zu sparen, buchte der Kläger – man höre und staune – ein halbes Doppelzimmer. Auf die Zuteilung der anderen Hälfte des Doppelzimmers sollte der Kläger keinen Einfluss erhalten. Nur so viel war sicher: Bei dem Zimmergenossen sollte es sich um eine Person männlichen Geschlechts handeln.

 

Der Kläger musste dann für fast die gesamte Reise sein Doppelzimmer mit einem Mitreisenden teilen. Der fiel durch ein äußerst „sozialunverträgliches“ Verhalten auf. Nachts wanderte er im Hotelzimmer auf und ab, verrückte Möbel, führte Selbstgespräche und ließ „erhebliche Sauberkeitsanforderungen vermissen“. Der Gebrauch einer Toilettenbürste war dem Schlafwandelnden fremd. Auch mit Schimpfwörtern sparte er nicht. Der Kläger verlangte daraufhin 20 Prozent seines Reisepreises zurück. Der Urlaub sei wegen des Verhaltens des Mitreisenden mangelhaft gewesen. Der Mann habe ihm, dem Kläger, regelmäßig den Schlaf geraubt.

 

Kam die Klage zu Recht? Nein, entschied das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 5.11.2012 (Az. 142 C 334/12). Bei der Buchung eines halben Doppelzimmers gehe der Reisende bewusst das Risiko ein, dass der Mitbewohner andere von ihm nicht geteilte Gewohnheiten, Eigenarten und Verhaltensweisen habe. Dieses Risiko nehme der Reisende in der Regel bewusst in Kauf, um dadurch die Kosten der Unterkunft zu reduzieren. Zudem sei das Verhalten der Mitreisenden dem Einfluss des Reiseveranstalters nur begrenzt zugänglich. Die Einstandspflicht des Veranstalters für Mängel ende dort, wo der Mangel aus einer ihm nicht mehr zuzurechnenden Sphäre herrühre. Der Schlafwandler war also so etwas wie ein Fall höherer Gewalt. Der Kläger ging also leer aus.

 

Worauf die Bürger bei Ihrer Reise achten sollten:

 

1. Dokumentieren Sie alle Mängel. Machen Sie z.B. Fotos vom schlechten Zustand des Hotelzimmers und notieren Sie sich die Namen und Anschriften von Mitreisenden als mögliche Zeugen.

 

2. Rügen Sie den Mangel noch vor Ort. Der Reiseveranstalter muss noch während der Reise und vor Ort die Gelegenheit erhalten, Abhilfe zu schaffen. Die Rüge muss gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters erfolgen. Eine Rüge gegenüber dem Hotelpersonal reicht hierzu nicht aus.

 

3. Machen Sie Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Nach Ablauf der Monatsfrist sind Sie mit Ihren Ansprüchen bereits ausgeschlossen.

 

Michael Strombach

Thomas Hütt

 

Weitere Informationen und Beratung zu allen Rechtsfragen gibt es für Interessierte bei der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte in Bergneustadt.

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