RECHTECK

Warten auf den Handwerker – wie lange muss ich warten?

Red; 19.08.2023, 08:30 Uhr
RECHTECK

Warten auf den Handwerker – wie lange muss ich warten?

Red; 19.08.2023, 08:30 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von Rechtsanwalt Devin Dick

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Der Neubau oder die Sanierung eines Hauses kann zu einer echten Geduldsprobe werden. Wenn die Arbeiten ins Stocken geraten, weil die Handwerker die Arbeiten nicht ausführen oder weil Material nicht geliefert wird, liegen die Nerven schnell blank. Besonders ärgerlich wird es, wenn sich der Einzug verzögert, weil zum Beispiel noch Fenster fehlen oder die Elektrik nicht vollständig installiert ist. Die bisherige Wohnung ist gekündigt, aber das Haus kann noch nicht bezogen werden. 

Hier stellt sich irgendwann die Frage, ob man „ewig“ Geduld haben muss oder, ob man denjenigen, der für die Verzögerung verantwortlich ist, rechtlich belangen kann. 

 

Dabei kommt es entscheidend auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Wer ein Bauunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, sollte darauf achten, dass in der Auftragsbestätigung oder in den Vertragsunterlagen verbindliche Fertigstellungstermine stehen. Achtung! Die Zusage des Bauunternehmens, in „ca. 4 Wochen“ oder in „etwa 2 Monaten“ oder „Mitte des Jahres“ fertig zu sein, stellt keine Zusage eines verbindlichen Fertigstellungstermins dar. Diverse Gerichte haben hierüber bereits entschieden und festgestellt, dass diese Angaben nicht verbindlich sind. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, wann die Arbeiten fertiggestellt sein sollten. Dafür muss zwar nicht zwingend ein konkreter Termin vereinbart worden sein, es muss aber ein Zeitraum vereinbart sein, dessen Ende konkret bestimmt werden kann, z.B: „Bis Ende Oktober 2023“ oder „innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung“. Die beste Variante ist natürlich, einen konkreten Termin zu vereinbaren. 

 

Nur, wenn eine solche konkrete Fertigstellungsfrist vereinbart ist, kann der Auftragnehmer den Schaden, der durch eine Verspätung entstanden ist, vom Bauunternehmer ersetzt verlangen. Hier ist zum Beispiel an den Mietausfallschaden zu denken, der entstanden ist, weil das Haus, Vermietung gebaut wurde, noch nicht vermietet werden kann. Es ist bei Ablauf der Frist auch denkbar, den Vertrag zu kündigen und ein anderes Bauunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. 

 

Ist eine solche Frist nicht vereinbart, ist es schwieriger, einen entstandenen Schaden vom Bauunternehmer ersetzt zu verlangen oder den Vertag zu kündigen. Dem Bauunternehmer muss dann jedenfalls erstmal eine angemessene Frist zur Erbringung seiner Leistung gesetzt werden, bevor man Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.

 

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