RECHTECK

Vorsicht vor freundlichen Versicherern

Red; 28.11.2015, 12:40 Uhr
RECHTECK

Vorsicht vor freundlichen Versicherern

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Red; 28.11.2015, 12:40 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es darum, wie Sie als Unfallgeschädigter Geld verlieren können.

Unser Unfallgeschädigter Gerhard D. hat am 16.04.2015 in Gummersbach völlig schuldlos einen Verkehrsunfall erlitten. Die HUK-Coburg als Versicherung des Unfallgegners setzte sich noch am Tage des Unfallgeschehens telefonisch und am darauffolgenden Tage auch schriftlich mit Gerhard D. in Verbindung und erklärte ihm: „Wir werden den Unfallschaden im Rahmen unserer Eintrittspflicht regulieren.“

 

Gleichzeitig wird ihm angeboten, sein Fahrzeug bei einer Karosseriewerkstatt in Waldbröl reparieren zu lassen. Für diesen Fall verspricht man ihm einen Mietwagen, für den er nichts zu zahlen hat sowie die kostenlose Abholung und Rückführung seines Fahrzeuges. Schließlich eine Fahrzeugwäsche von innen und außen, sodass das Fahrzeug gereinigt wieder zur Verfügung gestellt wird.

 

Angesichts dieses hervorragenden Services der gegnerischen Haftpflichtversicherung denkt der Unfallgeschädigte nicht daran, dass es sich doch letztlich um seinen Gegner, nämlich den Versicherer des Unfallverursachers, handelt. Gerhard D. erklärt sich mit allem einverstanden. Als er am 17.05.2015 das erste Mal den Kofferraum des zurückerhaltenen Fahrzeuges öffnet, fällt ihm auf, dass die Kofferraumbekleidung locker ist. Nachdem er dann weiter forscht, stellt er fest, dass nachwievor Unfallschäden vorhanden sind. Nunmehr fragt sich Gerhard D., ob es richtig war, den Versprechungen des Versicherers zu glauben. Nunmehr beauftragt er erstmalig einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadenregulierung. Hier erfährt er, dass ein jeder Unfallgeschädigte nicht nur einen freien Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen darf, sondern er auch die Kosten eines Rechtsanwaltes erstattet erhält, wenn er schuldlos in einen Unfall verwickelt ist.

 

Der beauftragte Rechtsanwalt rät zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige stellt fest, dass der Unfallschaden unsachgemäß behoben ist und darüber hinaus vor allem keine merkantile Wertminderung ermittelt wurde. Mit Hilfe des Anwaltes gelingt es ihm, nunmehr auch eine ihm zustehende merkantile Wertminderung von 600,00 EUR zu erhalten. Darüber hinaus musste der Versicherer für weitere nicht sachgerecht behobene Schäden weitere 1.000,00 EUR zahlen. Erst jetzt wird Gerhard D. bewusst, dass die Versicherung durch die schnelle Zuleitung seines Fahrzeuges an eine Reparaturwerkstatt verhindern möchte, dass ein Sachverständigengutachten beauftragt wird. Nur so lässt sich nämlich verhindern, dass Gerhard D. die ihm zustehende merkantile Wertminderung erhält, weil ein Sachverständiger sie feststellen würde.

 

Entsprechendes geschieht häufig, wenn die Versicherung gem. ihrer Zusage die komplette Schadenregulierung übernimmt und Sie sich freuen, mit nichts etwas zu tun gehabt zu haben und ein repariertes Auto vor der Türe stehen zu haben. Sie wissen nicht, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß, entsprechend den Vorgaben eines Sachverständigen, repariert worden ist oder aber die Reparaturwerkstatt, die schließlich von den Aufträgen der Versicherung abhängig ist, hier die Dinge nicht bestmöglich für Sie repariert hat. Eine Wertminderung erhalten Sie jedenfalls freiwillig von der Versicherung nie. Haben Sie sich einmal gefragt, wie oft man sein Fahrzeug für 600,00 EUR waschen und staubsaugen kann?

 

Rolf-Helmut Becker

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bergneustadt

  

 

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