RECHTECK

Verkehrssünder müssen neu rechnen

Red; 25.01.2014, 10:00 Uhr
RECHTECK

Verkehrssünder müssen neu rechnen

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Red; 25.01.2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um die Reform des Flensburger Zentralregisters.

Seit rund 40 Jahren gibt es die Verkehrssünderdatei in Flensburg. Bundestag und Bundesrat haben sich jetzt auf eine Reform verständigt. Die Neuregelungen treten ab 1. Mai 2014 in Kraft. Das „Verkehrszentralregister“ heißt dann „Fahreignungsregister“. Verstöße werden dann „nur“ noch mit maximal drei Punkten geahndet. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle weitere Details der Reform vorstellen:

 

Zukünftig sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Fahren ohne Versicherungsschutz oder Nichtbeachtung bestimmter Umweltzonen werden deshalb zukünftig nicht mehr mit Punkten bestraft. Für einen Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht wird es aber auch zukünftig Punkte geben, obwohl dieser Straftatbestand mit der Verkehrssicherheit nichts zu tun hat.

 

Bislang wurden Punkte für Ordnungswidrigkeiten (etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße usw.) nach zwei Jahren aus dem Verkehrszentralregister getilgt. Zukünftig muss unterschieden werden: Die Punkte für „einfache“ Ordnungswidrigkeiten werden erst nach 2,5 Jahren getilgt. Punkte für Verstöße, für die es regelmäßig ein Fahrverbot gibt, verschwinden aber künftig erst nach Ablauf von fünf Jahren aus dem Register. Ein Beispiel: Wer außerorts mit mehr als 40 km/h zu schnell unterwegs war, muss deshalb einen Monat zu Fuß gehen. Heute werden diese „Flensburg-Punkte“ für diese Ordnungswidrigkeit nach zwei Jahren getilgt. Nach der Reform beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre – die Verschlechterung liegt auf der Hand.

 

Das neue Punktesystem im Überblick:

 

- Bei einfachen Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 60 € (Beispiel: Handyverbot) gibt es einen Punkt und die Tilgungsfrist beträgt 2,5 Jahre.

 

- Bei Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot und Verkehrsstraftaten

(Beispiele: Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h außerorts oder Fahrerflucht) gibt es zwei Punkte und die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre.

 

- Bei Verkehrsstraftaten mit Fahrverbot oder mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Beispiel: Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit Entziehung der Fahrerlaubnis) gibt es drei Punkte und die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre.  

 

Mit der Neuregelung soll das Punktesystem transparenter und verständlicher werden. Ein Beispiel: Für eine Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte eingetragen. Nach Ablauf von zwei Jahren sollen die Punkte getilgt werden. Kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist gibt es weitere Punkte. Die Neueintragungen führen heute noch dazu, dass auch die alten Punkte zunächst nicht getilgt werden, alle Punkte frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist für die neuen Punkte gestrichen werden. Dieses komplizierte System wird abgeschafft. Ab Mai 2014 wird jeder Punkt nach Ablauf der für ihn bestimmten Tilgungsfrist unabhängig von Neueintragungen ausgetragen. Die Verbesserung für die Betroffenen liegt auf der Hand.

 

Auch nach dem neuen Gesetz bleibt es dabei, dass Punkte durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren abgebaut werden können. Wer freiwillig ein solches Seminar besucht, kann einmal in fünf Jahren einen Punkt abbauen. Zurzeit können mit Seminaren bis zu vier Punkte abgebaut werden. Das wird sich ändern. Abhängig vom Punktestand kann es ratsam sein, noch vor dem Mai 2014 an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.

 

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