RECHTECK

Verhängte Fahrverbote sind unwirksam

Red; 04.07.2020, 08:00 Uhr
RECHTECK

Verhängte Fahrverbote sind unwirksam

  • 0
Red; 04.07.2020, 08:00 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Fahrverbote.

Von Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker

 

Vor zwei Monaten hatte ich in Oberberg Aktuell darüber berichtet, dass die Regelungen zu Fahrverboten erheblich verschärft wurden. Es soll aktuell schon ein Fahrverbot erhalten, wer innerorts die zulässige Geschwindigkeit um 21 km/h überschreitet. Die Gesetzesänderung zeigt, dass hier ganz viele „brave Bürger“ auf einmal mit einem Fahrverbot belegt werden sollen, weil diese einen Moment unaufmerksam waren. Hier führt bereits das Übersehen eines 30-km/h-Schildes dazu, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 51 km/h innerorts nicht nur ein Punkt verhängt wird sondern darüber hinaus gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat wirksam werden soll. Diese Regelung ist „unausgegoren“, weil niemand erklären kann, warum man einen Punkt – und sogleich für den gleichen Verstoß darüber hinaus noch ein Fahrverbot bekommen soll. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass im Gesetzgebungsverfahren ein handwerklicher Fehler aufgetreten ist. Die Bußgeldkatalogverordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 26a des Straßenverkehrsgesetzes. Da in der Straßenverkehrsordnungsnovelle 2020 zunächst nur eine Erhöhung der Geldbußen, nicht aber eine Verschärfung im Hinblick auf die Fahrverbote vorgesehen war, wurde in der Novelle allein zitiert § 26a mit den Absätzen 1, Nr. 1 und Nr. 2 StVG. In § 26a Nr. 3 heißt es wie folgt:

 

„Die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25.“

 

Da in der Novelle 2020 § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt wird, führt dies im Hinblick auf die neu angeordneten Fahrverbote zur Nichtigkeit der Verordnung, da das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot regelmäßig von dessen Unwirksamkeit ausgeht. Gibt es keine wirksame Vorschrift zur Anordnung eines Fahrverbotes, so ist eine solche Anordnung rechtswidrig. Danach gelten aktuell aber nach wie vor die Regelungen, wonach ein Fahrverbot ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31 km/h und außerorts bei einer Überschreitung ab 41 km/h angeordnet werden kann. Den betroffenen Verkehrsteilnehmern kann daher nur angeraten werden, auf jeden Fall Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, wenn schon bei geringeren Überschreitungen ein Fahrverbot angeordnet wird. Während viele Bundesländer bereits angekündigt haben, dass die Regelungen ausgesetzt werden, steht eine solche Regelung für Nordrhein-Westfalen – soweit ersichtlich – noch aus. Jeder Betroffene ist gut beraten, sich gegen eine solche Anordnung zur Wehr zu setzen. Sie ist rechtswidrig. Kürzlich teilte der Oberbergische Kreis als Bußgeldstelle mit, dass die Zahl der zu verhängenden Fahrverbote erheblich angestiegen sei. Soweit solche Fahrverbote noch nicht vollstreckt sind, sollten sich Betroffene mit der Bußgeldstelle in Verbindung setzen, um hier gegebenenfalls zu einer Abänderung zu gelangen.

 

Es kann nur gehofft werden, dass nicht nur der handwerkliche Fehler im Gesetzgebungsverfahren behoben wird, sondern dass notwendige Abstufungen im System erfolgen. Eine solche Abstufung könnte z.B. so aussehen, dass innerorts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein Punkt verhängt wird und bei einer Überschreitung von 26 km/h ein Fahrverbot hinzutritt. Es macht aber keinen Sinn, bei einer Überschreitung von 21 km/h nicht nur einen Punkt sondern darüber hinaus sogleich ein Fahrverbot zu verhängen. Hier werden „brave Bürger“ völlig unverhältnismäßig mit Maßnahmen überzogen.

 

WERBUNG

KOMMENTARE

0 von 800 Zeichen
Jeder Nutzer dieser Kommentar-Funktion darf seine Meinung frei äußern, solange er niemanden beleidigt oder beschimpft. Sachlichkeit ist das Gebot. Wenn Sie auf Meinungen treffen, die Ihren Ansichten nicht entsprechen, sehen Sie von persönlichen Angriffen ab. Die Einstellung folgender Inhalte ist nicht zulässig: Inhalte, die vorsätzlich unsachlich oder unwahr sind, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen oder verletzen könnten, pornographische, sittenwidrige oder sonstige anstößige Elemente sowie Beschimpfungen, Beleidigungen, die illegale und ethisch-moralisch problematische Inhalte enthalten, Jugendliche gefährden, beeinträchtigen oder nachhaltig schädigen könnten, strafbarer oder verleumderischer Art sind, verfassungsfeindlich oder extremistisch sind oder von verbotenen Gruppierungen stammen.
Links zu fremden Internetseiten werden nicht veröffentlicht. Die Verantwortung für die eingestellten Inhalte sowie mögliche Konsequenzen tragen die User bzw. deren gesetzliche Vertreter selbst. OA kann nicht für den Inhalt der jeweiligen Beiträge verantwortlich gemacht werden. Wir behalten uns vor, Beiträge zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen.
WERBUNG