RECHTECK

Update: Digitaler Nachlass – Erbe von Facebook, BitCoin & Co.

Red; 25.08.2018, 09:30 Uhr
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Update: Digitaler Nachlass – Erbe von Facebook, BitCoin & Co.

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Red; 25.08.2018, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es erneut um soziale Netzwerke.

Von Rechtsreferendar Devin Dick

 

Mit Urteil vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtstreit entschieden, welcher von grundsätzlicher Bedeutung ist. Über die Frage, ob die Mutter als Erbin einer verstorbenen Facebook Nutzerin gegenüber Facebook einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter hat, hatten das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin noch unterschiedlich entschieden (siehe RechtEck vom 21.05.2016 und 16.12.2017).

 

Jetzt hat der BGH den Rechtsstreit endgültig zugunsten der Mutter entschieden: Ein solcher Anspruch der Mutter besteht.

 

Der Hintergrund des Falles ist tragisch. Eine 15-jährige Jugendliche starb bei einem U-Bahn Unfall. Die Eltern erhofften sich nun, durch die Facebook Nachrichten der Tochter zu erfahren, ob ihre Tochter vor ihrem Tod möglicherweise Suizidgedanken hatte. Facebook verweigerte jedoch den Zugang zum Konto der Tochter.

 

Nach dem Urteil des BGH können die Eltern nun auf das Konto ihrer Tochter zugreifen. Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Nutzungsvertrag, welchen die Tochter ursprünglich mit Facebook geschlossen hatte, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Erben der Tochter übergegangen ist. Somit haben jetzt die Erben die gleichen Rechte aus diesem Vertrag, wie ursprünglich die Tochter. Dieses Recht der Erben sei auch nicht durch Vertragsklauseln von Facebook ausgeschlossen, da diese schon gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, bzw. einer Inhaltskontrolle nicht standhielten, so der BGH.

 

Auch die Persönlichkeitsrechte derjenigen, mit denen die Tochter über Facebook kommuniziert hat, seien nicht überwiegend schützenswert. Wer auf Facebook Nachrichten schreibt, könne nur darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehen, nicht an einen bestimmten Nutzer. Man müsse damit rechnen, dass, wenn der „Chatpartner“ stirbt, die Nachrichten von den Erben gelesen werden können. 

 

Der BGH stellt auch einen Vergleich mit Tagebüchern und persönlichen Briefen an, welcher verdeutlicht, dass die Erben auch einen Anspruch auf Einsicht in das digitale Erbe haben müssen. Verstirbt jemand, so dürfen seine Erben Einsicht in seine Tagebücher und persönlichen Briefe nehmen. Weshalb dann für die digitalen Nachrichten des Erblassers etwas anderes gelten soll, leuchtet nicht ein.

 

Auch Vorschriften der DSGVO oder des Telekommunikationsgesetzes stünden dem Anspruch der Erben nicht entgegen, so der BGH.

 

Der BGH hat mit seiner Entscheidung grundlegend dazu beigetragen, dass in Bezug auf das digitale Erbe Rechtssicherheit besteht. Die Grundsätze des BGH Urteils dürften nicht nur für Facebook-Konten, sondern auch für eine Vielzahl anderer Vertragsverhältnisse über die Nutzung digitaler Inhalte gelten. Snapchat, Instagram, Twitter…Die Liste der sozialen Medien, die heutzutage genutzt werden, ist lang und die Frage nach der Vererblichkeit wird immer drängender. Auch BitCoin-Konten dürften unter den digitalen Nachlass fallen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle angewandt wird, in denen es nicht um die Aufarbeitung eines tragischen Todes der eigenen Tochter geht, sondern in denen beispielsweise wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen.

  

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