RECHTECK

Unzulässiger Verweis auf günstigeren Reparaturbetrieb

Red; 23.08.2014, 10:00 Uhr
RECHTECK

Unzulässiger Verweis auf günstigeren Reparaturbetrieb

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Red; 23.08.2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es Schadensersatzansprüche beim Autounfall.

Wer schon einmal unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt war und in der Folgezeit versuchte, seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen, der wird beim Öffnen der Post von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zum Teil böse Überraschungen erlebt haben. Viele Versicherungen sind dazu übergangen, die geltend gemachten Reparaturkosten rigoros zu kürzen. Die Erforderlichkeit einzelner Reparaturmaßnahmen wird in Abrede gestellt, die Kosten für Ersatzteile werden gekürzt und die der Reparaturkostenkalkulation zugrunde liegenden Stundenlöhne der Werkstatt nicht akzeptiert. Oft bewegen sich die Versicherungen dabei in rechtlichen Grauzonen; viele Kürzungen widersprechen eindeutig höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Ein Beispielsfall aus der Praxis von Fincke Rechtsanwälte:

Unser Mandant war im Juni dieses Jahres unverschuldet mit seinem fünf Jahre alten Auto einer Ingolstädter Premiummarke in einen Verkehrsunfall verwickelt. Danach machte er zunächst das, wozu jedem Unfallgeschädigten dringend zu raten ist: Er beauftragte selbst einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung und Ermittlung des Schadens. Hierzu ist jeder Unfallgeschädigte ab einer voraussichtlichen Schadenshöhe von derzeit 750 € berechtigt; die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss die Kosten für das Gutachten ersetzen. Anderslautende Informationen der Versicherungen sind schlicht falsch. In unserem Fall ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von netto 4.397,12 €. Seiner Kalkulation legte er die Stundenlöhne einer ortsansässigen und markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde.

 

Unser Mandant entschied sich dazu, den Schaden auf der Grundlage des Gutachtens und ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung abzurechnen – eine rechtlich zulässige Art der Abrechnung. Nun kommt die gegnerische Versicherung ins Spiel: Von dem Schaden in Höhe von 4.397,12 € zahlte diese nur einen Betrag in Höhe von 3.266.23 €. Zur Begründung verwies die Versicherung auf die günstigeren Stundenlöhne einer freien Hinterhof-Werkstatt. Wegen dieser satten Kürzung um mehr als 25 % wurden wir mandatiert. Im ersten Gespräch mit dem Mandanten stellte sich nun heraus, dass das Unfallfahrzeug in der Zeit vor dem Unfall regelmäßig in einer markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden war. Der Mandant konnte dies auch durch entsprechende Stempel und Eintragungen in seinem Service-Heft belegen. Es ist seit vielen Jahren ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in diesen Fällen der Verweis auf die günstigeren Stundenlöhne einer freien Werkstatt unzulässig ist. Die Versicherung hatte also zu Unrecht gekürzt.

 

Nun mussten nur noch die Kopien aus dem Service-Heft unseres Mandanten an die Versicherung des Unfallgegners geschickt werden. Die Nachzahlung in Höhe von 1.130,89 € erfolgte widerstandslos und kurzfristig.

  

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