RECHTECK

Unfallgeschädigte sollten sich nicht alles vom Versicherer gefallen lassen

Red; 25.11.2017, 09:30 Uhr
RECHTECK

Unfallgeschädigte sollten sich nicht alles vom Versicherer gefallen lassen

  • 0
Red; 25.11.2017, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Unberechtigte Leistungskürzungen durch Kfz-Versicherer.

Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht  

 

Das Amtsgericht Gummersbach hatte sich kürzlich mit einem Schadenfall zu befassen, der so oder ähnlich regelmäßig geschieht. Der bei der beklagten Versicherung versicherte Kraftfahrzeugführer hatte das klägerische Kraftfahrzeug beschädigt. Da der Schädiger sein Verschulden einräumte, beauftragte die Klägerin einen örtlichen Sachverständigen mit der Feststellung des eingetretenen Schadens. Die beauftragten Sachverständigen ermittelten einen Reparaturkostenbetrag von € 2.416,-. Hierauf zahlte der Versicherer allein € 1.835,-. Er nahm insoweit gestützt auf einen so genannten Prüfbericht zahlreiche Kürzungen vor. So wurden die vom Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten, so genannten UPE-Aufschläge und weitere Lackierkosten gekürzt. Dies mit dem Hinweis, dass solche Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten seien. Diese Kürzungen durch den Versicherer erfolgten zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Gummersbach mit Urteil vom 08.11.2017 entschieden hat. Das Amtsgericht hat die Versicherung zur Zahlung der gekürzten Beträge verurteilt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin weder Abzüge für Lackierkosten gefallen lassen muss, noch die gekürzten Beträge für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Auch diese Schadenpositionen seien bei fiktiver Abrechnung, das heißt bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, zu erstatten. Wie sich einmal mehr zeigt, sollten sich Unfallgeschädigte nicht alles von Versicherern gefallen lassen (vgl. Urteil Amtsgericht Gummersbach vom 08.11.2017 – 15 C 233/17 -).

  

WERBUNG

KOMMENTARE

0 von 800 Zeichen
Jeder Nutzer dieser Kommentar-Funktion darf seine Meinung frei äußern, solange er niemanden beleidigt oder beschimpft. Sachlichkeit ist das Gebot. Wenn Sie auf Meinungen treffen, die Ihren Ansichten nicht entsprechen, sehen Sie von persönlichen Angriffen ab. Die Einstellung folgender Inhalte ist nicht zulässig: Inhalte, die vorsätzlich unsachlich oder unwahr sind, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen oder verletzen könnten, pornographische, sittenwidrige oder sonstige anstößige Elemente sowie Beschimpfungen, Beleidigungen, die illegale und ethisch-moralisch problematische Inhalte enthalten, Jugendliche gefährden, beeinträchtigen oder nachhaltig schädigen könnten, strafbarer oder verleumderischer Art sind, verfassungsfeindlich oder extremistisch sind oder von verbotenen Gruppierungen stammen.
Links zu fremden Internetseiten werden nicht veröffentlicht. Die Verantwortung für die eingestellten Inhalte sowie mögliche Konsequenzen tragen die User bzw. deren gesetzliche Vertreter selbst. OA kann nicht für den Inhalt der jeweiligen Beiträge verantwortlich gemacht werden. Wir behalten uns vor, Beiträge zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen.
WERBUNG