RECHTECK

Stor-No! Keine überhöhten Reiserücktrittskosten

Red; 20.06.2015, 10:20 Uhr
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Stor-No! Keine überhöhten Reiserücktrittskosten

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Red; 20.06.2015, 10:20 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um die Stornokosten beim Reiserücktritt.

Die Urlaubssaison steht vor der Tür. Was aber, wenn man die für die schönste Zeit des Jahres gebuchte Reise nicht antreten kann, sondern stornieren muss? In vielen Fällen hilft dann eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung. Wenn man eine solche aber nicht abgeschlossen hat oder der Versicherungsschutz aus anderen Gründen nicht greift, können hohe Kosten auf den Urlauber zukommen.

 

In einem Fall aus der Praxis der Fincke Rechtsanwälte buchten die Urlauber im November einen zweiwöchigen Urlaub in einem schicken Hotel in Tunesien zum Preis von 3.150 €. Die Auswahl erfolgte über ein bekanntes Internetportal. Dort wurden die einzelnen Reiseleistungen (Flug und Hotel) gesondert gebucht – im Jargon der Reisebranche „Dynamic Packaging“. Ein hohe Anzahlung wurde wie üblich fällig und auch gezahlt. Die Urlauber überlegten es sich dann aber anders und teilten dem Reiseunternehmen frühzeitig mit, dass man die Reise nicht antreten werde. Mit einem gewissen Stornobetrag rechneten sie – aber weil man ja noch Monate von dem Reisetermin entfernt war, konnte der Betrag nicht so hoch sein.

 

Dann kam die große Überraschung: 1.732,50 € forderte der Reiseveranstalter in einem knappen Schreiben. Begründung: Die Stornopauschale betrage 55 Prozent des ursprünglichen Reisepreises bei Reiserücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn. So stehe es in den Allgemeinen Reisebedingungen. Die Anzahlung war komplett aufgebraucht und man forderte noch den Restbetrag.

 

Hier läge ja ein Sonderfall vor: man habe schließlich keine einfache Pauschalreise gebucht, sondern über das Internet die Reise individuell zusammengestellt – eben Dynamic Packaging. Hier könne der Kunde aus einem viel größeren Angebot an Flügen auswählen; auch die Anzahl der Hotels sei wesentlich größer als bei den üblichen Pauschalreisepaketen aus dem Katalog. Höherer Stornokosten müssten sein.

 

So geht es nicht – entschied das OLG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall im November 2014. Es darf nicht ein x-beliebiger Prozentsatz gewählt werden. Die Entschädigung muss vielmehr angemessen sein. Das sei beim Dynamic-Packaging nicht anders, so die Richter aus der Landeshauptstadt.

 

Zwar verliert das Reiseunternehmen den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Urlauber vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, aber eine Entschädigung könne es verlangen. So sei es auch im Gesetz geregelt. Ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Verkauf der Reiseleistung muss es sich dabei jedoch anrechnen lassen. Weil dies kompliziert und Reisen ein Massengeschäft ist, kann im Reisevertrag grundsätzlich auch ein pauschaler Prozentsatz als Entschädigung festgesetzt werden - § 651i BGB.

 

Die Zusammensetzung der Storno-Pauschale müsse aber nachvollziehbar und angemessen sei. Selbst wenn bei der gewählten Buchungsart Besonderheiten für den Reiseveranstalter gelten - wie etwa eigene höhere Stornokosten bei Fluggesellschaften oder den Hotels - führt das nicht automatisch zu einer höheren Belastung für den Urlauber. Bei einer Stornopauschale von 40 Prozenz bis zum 15. Tag vor Reisbeginn hört der Urlaubs-Spaß auf, so die Richter. Eine derart hohe, formularmäßig vereinbarte Pauschale verstoße gegen das Gesetz. Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen sei unwirksam.

 

Hiervon ließ sich auch das Touristik-Unternehmen unserer Tunesien-Urlauber beeindrucken. Wenn schon 40 Prozenz bei 15 Tagen unwirksam sind, dann erst Recht 55 Prozent bei 42 Tagen vor Reisebeginn. Einen Rechtstreit riskierte es nicht – kommentarlos wurde die Anzahlung zurückerstattet.

 

Fazit: Eine Überprüfung der Stornokosten lohnt sich.

 

Andreas Günther – Fachanwalt für Familienrecht

 

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