RECHTECK

Schadenersatz für selbstverschuldete Unfälle, wie geht das?

Red; 03.03.2018, 09:30 Uhr
RECHTECK

Schadenersatz für selbstverschuldete Unfälle, wie geht das?

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Red; 03.03.2018, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Schadenersatz nach Verkehrsunfällen.

Von Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht 

 

Immer wieder ereignen sich selbstverschuldete Unfälle, bei denen der Fahrer schwer verletzt wird. So berichtete Oberberg-Aktuell in der Rubrik „Blaulicht“ in den letzten Wochen wie folgt:

 

„Autofahrer prallt frontal gegen Baum“, OA 15.02.2018

„Zwei Männer bei Glatteisunfall schwer verletzt“, OA 12.02.2018

 

Diesen Unfällen ist gemein, dass es keinen Schädiger gibt, der für den Schaden einzustehen hat. Dies wiegt umso schwerer, als neben dem Schmerz und den körperlichen Einschränkungen, schnell existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge sind. Der Ernährer ist durch den Unfall weggefallen. Der Verletzte kann für einige Monate seinen gewohnten Beschäftigungen nicht nachgehen. Körperliche Beschwerden machen einen Umbau des Hauses erforderlich. Während bei unverschuldeten Unfällen stets ein eintrittspflichtiger Versicherer vorhanden ist, fehlt dieser bei selbstverschuldeten Unfällen.

 

Dies muss nicht sein.

 

Am 31.01.2015 hatte ich in Rechteck über die Fahrerschutzversicherung berichtet (siehe hier), die zusammen mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann und die letztlich dafür sorgt, dass auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs den Schutz erhält, der für alle Insassen üblich ist. Dieser Schutz lässt sich je nach Versicherung für 20 bis 60 € Jahresprämie in den Versicherungsvertrag einschließen. Da es diesen Schutz nun schon fast seit 10 Jahren gibt, ist das Opfer eines selbstverschuldeten Unfalls zunächst gut beraten, den eigenen Versicherungsvertrag genau anzuschauen. Ist die Fahrerschutzversicherung eingeschlossen, kann er seine Schadenersatzansprüche unmittelbar bei dem eigenen Haftpflichtversicherer geltend machen. Er darf nicht bei jedem Versicherer damit rechnen, dass dieser von sich aus auf die eingeschlossene Fahrerschutzversicherung hinweist, wie die Praxis des Autors belegt. Aber selbst wenn diese Fahrerschutzversicherung nicht eingeschlossen ist, besteht Hoffnung für all jene, die die Versicherung über einen Versicherungsagenten und nicht über das Internet abgeschlossen haben. Wie das OLG Zweibrücken unter dem 27.10.2016 entschieden hat, führt ein fehlender Hinweis zur Fahrerschutzversicherung zu einem Beratungsfehler des Versicherungsagenten. Wünscht ein Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrags eine Beratung, so ist er auch über die Fahrerschutzversicherung aufzuklären. Unterlässt der Versicherungsagent dies, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen wie er stünde, wenn er die Fahrerschutzversicherung abgeschlossen hätte.

 

Dies führt dazu, dass der Kraftfahrzeugversicherer genauso leisten muss, als wenn er die Fahrerschutzversicherung eingeschlossen hätte. Dabei ist der Versicherer nachweisverpflichtet, dass er eine solche Beratung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Kaum vorstellbar, dass jemand auf den Einschluss der Fahrerschutzversicherung für 20 bis 60 € Jahresprämie verzichtet, wenn er hierüber entsprechend aufgeklärt wird. Dies gilt einmal mehr, wenn er für die Versicherung des Blechs im Wege der Vollkaskoversicherung häufig das 10- bis 20-fache einer solchen Prämie aufwendet. Es besteht also Hoffnung für alle Opfer selbstverschuldeter Unfälle.

 

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