RECHTECK

Red Bull Cola getrunken – Lappen weg?

Red; 04.12.2021, 09:30 Uhr
RECHTECK

Red Bull Cola getrunken – Lappen weg?

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Red; 04.12.2021, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen Fall aus dem Fahrerlaubnisrecht.

Von Rechtsanwalt Andreas Günther

 

In unserem heutigen RechtEck werfen wir einen kurzen Blick auf das Fahrerlaubnisrecht. Das Wort Fahrerlaubnis ist sperrig, aber gesetzlich definiert in § 2 StVG: Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen, dem Führerschein - oder wie wir im Rheinland sagen der „Lappen“.

 

Wer nicht geeignet ist, ein Auto sicher zu führen, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis. Das macht die Fahrerlaubnisbehörde. Bei uns der Oberbergische Kreis / Straßenverkehrsamt.  Zweifel an der Eignung ergeben sich oft bei übermäßigem Alkoholkonsum (Trunkenheitsfahrt), Medikamentenmissbrauch (werfen Sie einmal einen Blick in die Beipackzettel …)  oder aber auch  Rauschgiftkonsum. Der Oberbergische Kreis hat mit unserem heutigen Fall aber nichts zu tun, der spielt im flachen Niedersachsen vor dem Verwaltungsgericht in Lüneburg.

 

Auf einer Landstraße wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt. Autofahrer F. wurde angehalten. Ein durchgeführter Drogenvortest schlug an. Er deutete auf einen Kokainkonsum hin. F. erklärte hierzu, dass seine früheren Drogendelikte schon einige Zeit her seien, jedenfalls habe er „in den letzten Tagen kein Kokain konsumiert“. Zur Sicherheit wurde ihm eine Blutprobe abgenommen. Die Blutprobe ergab den Nachweis einer  geringen Menge Benzoylecgonin  – da wird einem ja schon beim Lesen schwindelig - hierbei handelt es sich aber um ein Abbauprodukt von Kokain im Körper. Daraufhin schritt die Behörde ein und entzog dem F. die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Verwaltungsakt zog er vor das Verwaltungsgericht. Sein Argument: Die geringe Menge  Kokain in seinem Körper könne er sich nicht erklären. Er habe keine Drogen genommen! Es könne nur so sein, dass durch den Verzehr von Lebensmitteln dieses  Abbauprodukt in seinen Körper gelangen konnte. Es sei bekannt, dass dies möglich ist. Er trinke auch viel  und größere Mengen von „Red Bull Cola“. Deswegen sei es naheliegend, dass die Kokainspuren aus dem Brausegetränk stammen.

 

Viel Fantasie - allein glaubten ihm die Richter aus Lüneburg nicht: Er habe weder schlüssig noch nachvollziehbar beschrieben und glaubhaft gemacht, wie er unbewusst Kokain aufgenommen habe.

 

Insbesondere vermag sein Einwand, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Antragsteller einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt. Zwar wurde der Verkauf dieses Produkts im Mai 2009 in einigen Bundesländern untersagt, nachdem durch das nordrhein-westfälische Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Spuren von Kokain in Höhe von 0,4 mg/L festgestellt worden waren. Red Bull Cola sowie andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, gelten jedoch in der Europäischen Union als unbedenklich und verkehrsfähig. So stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesundheitlich unbedenklich seien, da sie 7000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze lägen (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche Bewertung Nr. 20/2009 vom 27. Mai 2009). Das Verkaufsverbot wurde daraufhin im August 2009 wieder aufgehoben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 6.3.2013 – 5 V 98/13 -, juris Rn. 20). Dass dieses Getränk im Oktober 2019 noch in geringfügigen Mengen Kokain enthalten hätte und zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut hätte führen können, hat der Antragsteller aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. …. Hiernach ist überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzoylecgonin von einem willentlichen Konsum von Kokain herrührt.” VG Lüneburg 18.05.2020 Az.  1 B 19/20.

 

Die Fahrerlaubnis war er also los. Um sie widerzubekommen, muss man dann zur  MPU – aber das ist ein Thema für ein anderes RechtEck.

 

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