RECHTECK

Pfusch am Bau – Ohne Rechnung keine Handhabe

Red; 19.10.2013, 10:00 Uhr
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Pfusch am Bau – Ohne Rechnung keine Handhabe

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Red; 19.10.2013, 10:00 Uhr
Oberberg - In regelmäßigem Abstand bietet Oberberg-Aktuell in dieser Rubrik rechtliche Hinweise zu Fragen des Alltags - Dieser Service wird präsentiert von der Bergneustädter Kanzlei Fincke Rechtsanwälte - Beratung in allen Rechtsfragen.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 1. August diesen Jahres (VII ZR 6/13) entschieden,  dass der Besteller einer Handwerkerleistung auch bei schwersten Mängeln keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn er sich auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ eingelassen hat.

 

Verträge, die mit einer Steuerhinterziehung verbunden sind, waren entgegen landläufiger Meinung bislang nur ausnahmsweise unwirksam. Dies ist jetzt anders. Anfang August wurde nämlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geändert. Schwarzarbeit liegt seitdem immer auch dann vor, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Das Gesetz ordnet außerdem an, dass der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen hat. Verstöße gegen das Gesetz haben weitreichende Folgen für den Kunden, der keine Chance hat,  Mängel auf Kosten des Handwerkers beseitigen zu lassen.

 

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin den Beklagten gebeten hatte, ihre Grundstücksauffahrt zu pflastern. 1.800 € bezahlte die Frau in bar; eine Rechnung gab es nicht. Umsatzsteuer hatte der Unternehmer auch nicht abgeführt. Später stellte sich dann heraus, dass die Auffahrt handwerklich völlig unzureichend bearbeitet wurde. Deshalb verlangte die Klägerin einen Vorschuss von 6.000 €, um damit die gröbsten Mängel beseitigen zu lassen.

 

Ohne Erfolg. Die Richter arbeiteten sorgfältig heraus, dass der beklagte Unternehmer Steuerhinterziehung begangen habe, da er die Umsatzsteuer nicht abführte, die die Klägerin „sparen“ wollte. Weil auch noch die Rechnung fehlte, standen Schwarzgeschäft, Verstoß gegen die geänderten gesetzlichen Bestimmungen und Unwirksamkeit des Vertrages fest. Ohne wirksamen Vertrag – so die Richter – gebe es aber keine Grundlage für eine Haftung des Unternehmers. Deshalb blieb die Klägerin auf den 6.000 € Schaden sitzen.

 

Wie hoch die gesparte Umsatzsteuer war? 342 €. Ob diese Summe den Ärger und die Kosten wert war?

 

Michael Strombach

Thomas Hütt

 

Weitere Informationen und Beratung zu allen Rechtsfragen gibt es für Interessierte be der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte in Bergneustadt.  

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