RECHTECK

Parkhausbrand: Die weite Haftung des Kraftfahrzeugversicherers

Red; 16.02.2019, 09:30 Uhr
RECHTECK

Parkhausbrand: Die weite Haftung des Kraftfahrzeugversicherers

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Red; 16.02.2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um die Haftung der Kraftfahrzeugversicherung.

Jedem Kraftfahrzeugführer ist bekannt, dass er seinen Unfallschaden vom Kfz-Versicherer ersetzt erhält, wenn ihm jemand die Vorfahrt nimmt oder ihm aus Unachtsamkeit auffährt. Die Wenigsten wissen indes, dass eine Haftung der Kfz-Versicherung selbst dann bestehen kann, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist.

 

Oberberg-Aktuell berichtete kürzlich über den Brand im Parkhaus der Stadt Gummersbach (siehe Artikel), in dem ein abgestelltes Kraftfahrzeug in Brand geraten war, wodurch fünf Fahrzeuge und das Gebäude geschädigt wurden. Selbstverständlich muss auch hier die Kfz-Versicherung des Kraftfahrzeugs haften, von dem der Brand ausgeht. Dies soll nach der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts selbst dann gelten, wenn das Kraftfahrzeug vier Stunden zuvor abgestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014). Hätten Sie es gewusst? Eine Haftung kann Sie und mithin Ihren Versicherer auch dann treffen, wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel verkehrsbehindernd abstellen und hierdurch bedingt ein Dritter einen Unfallschaden erleidet. War Ihnen dies bewusst?

 

Die Kfz-Versicherung haftet selbst dann, wenn nicht einmal eine Berührung zwischen zwei Fahrzeugen stattgefunden hat, es aber gleichwohl zum Schaden kommt. Wenn ich als Kraftfahrzeugführer mit meinem Fahrzeug ausweiche, um einer drohenden Kollision zu entgehen, so erhalte ich meinen Schaden ersetzt, wenn ich beim Ausweichvorgang zum Beispiel gegen einen Baum fahre. Dies dürfte nachvollziehbar sein. Wie aber ist es, wenn ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug verlässt, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, wenn er dann aufgrund der Eisglätte zu Fall kommt und sich schwere Personenschäden zuzieht. Auch hier haftet der Kfz-Versicherer des Auffahrenden für die schweren Körperschäden des infolge der Eisglätte Gestürzten (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013). Hätten Sie das gedacht?

 

Rolf-Helmut Becker

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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