RECHTECK

Opfer bekommt Geld von eigener Haftpflichtversicherung

Red; 30.11.2019, 09:30 Uhr
RECHTECK

Opfer bekommt Geld von eigener Haftpflichtversicherung

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Red; 30.11.2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Forderungsausfallversicherung.

Von Rolf-Helmut Becker, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht aus Bergneustadt

 

Opfer einer Straftat erhält Geld nicht vom Täter,

aber von der eigenen Haftpflichtversicherung

 

 

Wie geht so etwas, könnte man sich fragen. Die Geschichte ist schnell erzählt:

 

Das Opfer wird beraubt. Dem Opfer wird die Handtasche von der Schulter gerissen, wodurch sich das Opfer nicht unerhebliche Verletzungen zuzieht. Glücklicherweise wird der Räuber gefasst. Dieser sitzt in Haft. Das Opfer erstreitet nun ein Urteil gegenüber dem in der Haft sitzenden Täter. Dieser wird zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld kostenpflichtig verurteilt. Soweit ist die Angelegenheit wenig spektakulär. Nun aber wird der Fall interessant. Täter entsprechender Straftaten verfügen regelmäßig nicht über pfändbare Beträge. Dies führt dazu, dass die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos bleibt.

 

Nun kommt eine Versicherung ins Spiel, von der viele Versicherungsnehmer und Geschädigte keinerlei Kenntnis haben. Es handelt sich um die Forderungsausfallversicherung, die regelmäßig in Privathaftpflichtversicherungsverträgen eingeschlossen ist. Dies zugegebenermaßen an einer Stelle, an der man eine solche Versicherung nicht erwartet. In dem Bedingungswerk der Forderungsausfallversicherung heißt es auszugsweise wie folgt:

 

„Wir gewähren Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden und die daraus entstandenen Schadenersatzansprüche gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden können.“

 

Wenn nun unser Raubopfer ein Urteil gegenüber dem Täter erstritten hat, was diesen zur Zahlung verpflichtet, so kann – nachdem die Vollstreckung erfolglos war – das Opfer diesen Anspruch nunmehr gegenüber der eigenen privaten Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn eine Forderungsausfallversicherung eingeschlossen ist.

 

Die Anwendungsfälle sind vielfältig. Man denke nur an einen Hundebiss durch einen nicht versicherten Hund. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Unfälle, die z.B. durch Fahrradfahrer oder Dritte herbeigeführt werden, die nicht über eine entsprechende Versicherung verfügen. Hier wird häufig vorschnell von der Durchsetzung entsprechender Ansprüche mit dem Hinweis abgeraten, „dass man gutes Geld nicht schlechtem hinterwerfen solle“. Dies ist vielleicht nicht immer die richtige Antwort. Man sollte zunächst den eigenen Versicherungsvertrag dahingehend überprüfen, ob nicht eine Forderungsausfallversicherung eingeschlossen ist. Verneinendenfalls ist man gut beraten, mit dem Versicherungsagenten Kontakt aufzunehmen, dass schnellstmöglich ein entsprechender Einschluss in den Privathaftpflichtversicherungsvertrag erfolgt. Mithin kann es durchaus Sinn machen, einen nicht leistungsfähigen Schuldner grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.

 

Hätten Sie es gewusst?

 

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