RECHTECK

Nicht das ganze Geld ist verloren

Red; 08.01.2015, 10:00 Uhr
RECHTECK

Nicht das ganze Geld ist verloren

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Red; 08.01.2015, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um eRückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen .

Wie wir in dieser Rubrik bereits Anfang vergangenen Jahres berichteten, besteht bei vielen Lebensversicherungsverträgen die Möglichkeit, sich auch noch nach Jahren durch Widerruf von ihnen zu lösen. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen ein 14-tägiges beziehungsweise 30-tägiges Widerspruchsrecht. Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss schriftlich und durch eine „deutlich gestaltete Belehrung“ über sein Widerspruchsrecht informiert wurde.

 

Und gerade daran fehlt es häufig: Die Versicherungsnehmer wurden in einer Vielzahl von Verträgen falsch, nicht deutlich hervorgehoben oder gar nicht belehrt. Die Folge der fehlerhaften Belehrung ist, dass auch heute in vielen Fällen noch ein Widerspruch möglich ist. Denn nur bei einer richtigen und vollständigen Belehrung kann der Versicherungsnehmer überblicken, ob er an dem Vertrag festhalten möchte oder ob er lieber den Widerruf erklärt.

 

Nach dem erklärten Widerruf stellt sich die Frage, wie die Lebensversicherungsverträge rückabzuwickeln sind. Sind nur die jeweiligen Rückkaufswerte auszuzahlen oder alle von den Versicherungsnehmern geleisteten Beiträge? Mit dieser Frage hatte der Bundesgerichtshof sich diese Woche zu beschäftigen. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14, Pressemitteilung Nr. 131/2015) hat er entschieden, dass Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können.

 

In den Fällen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, hatten die Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungsverträge in den Jahren 1999 beziehungsweise 2003 nach dem Policenmodell abgeschlossen. Jahre später erklärten sie den Widerruf von den Lebensversicherungsverträgen. Die Versicherer zahlten den Rückkaufswert aus. Die Versicherungsnehmer verlangten jedoch darüber hinaus alle von ihnen gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen von den Versicherern zurück und erhoben Klage.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei der Rückzahlung der Prämien an den Versicherungsnehmer ein Abzug vorzunehmen ist. Der Versicherungsnehmer muss sich nach dem Widerruf den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Weiterhin kann der Versicherungsnehmer „die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat“(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2015), nicht herausverlangen. Diese muss sich der Versicherungsnehmer als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Mit Ausnahme dieser Positionen kann der Versicherungsnehmer jedoch alle gezahlten Beiträge nebst Zinsen herausverlangen. Der Bundesgerichtshof stellt insbesondere klar, dass der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug bringen darf.

 

Ein Blick in die Lebensversicherungsverträge und Überprüfung der Widerrufsbelehrungen lohnt also. Sollte die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genügen, so kann ein Widerruf erklärt werden. Der Versicherungsnehmer kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Großteil der gezahlten Beiträge von dem Versicherer zurückfordern.

  

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