RECHTECK

Lebensversicherung – Widerruf auch noch nach Jahrzehnten möglich

Red; 15.02.2014, 10:00 Uhr
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Lebensversicherung – Widerruf auch noch nach Jahrzehnten möglich

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Red; 15.02.2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um das Thema Lebensversicherungen.

Manch einer möchte sich von einer unrentablen Lebensversicherung trennen. Die Kündigung des Vertrages ist oft nicht sinnvoll, weil sie nur zur Auszahlung eines geringen Rückkaufswertes führt. Bei alten Verträgen kann der Widerruf des Vertrages eine lohnende Alternative sein. Denn im Falle des Widerrufs sind dem Versicherungsnehmer alle Prämien nebst Zinsen zu erstatten.   

 

Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, dem räumt das Versicherungsvertragsgesetz im Regelfall ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Innerhalb dieser Frist kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss schriftlich und durch eine „deutlich gestaltete Belehrung“ über sein Widerrufsrecht zu informieren ist. Belehrt die Versicherung nicht, läuft die Widerrufsfrist auch nicht. Bei Haustürgeschäften  und  bei Verträgen, die über Internet oder Telefon abgeschlossen werden, gilt nichts anderes.

 

Der Bundesgerichtshof musste im vergangenen Jahr über den Widerruf einer Lebensversicherung entscheiden, die schon im Jahr 1994 geschlossen worden war. Die Widerrufsbelehrung befand sich nur versteckt im Kleingedruckten, das ist bei vielen alten Verträgen so. Der findige Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers kam nun im Jahr 2010, also mehr als 15 Jahre nach Abschluss der Versicherung, auf die Idee, den Vertrag zu widerrufen und Rückzahlung aller Prämien und Anlagezinsen zu verlangen. Seine Begründung: Wegen der versteckten Belehrung hat die Widerrufsfrist nie begonnen, deshalb ist der Widerruf auch nach 16 Jahren noch möglich. Und der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungskunden Recht (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12).

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legte mit einem Urteil vom 19.12.2013 nach (Az. C – 209/12). Er befasste sich mit dem Widerruf einer Lebensversicherung, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurde. Das Gesetz sah damals vor, dass der Kunde nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung widderrufen konnte. Der EuGH erklärte die Regelung kurzerhand für europarechtswidrig. Nach Angaben der verklagten  Versicherung sind von der Entscheidung über 108 Mio. Versicherungsverträge mit einem Prämienvolumen von über 400 Mrd. EUR betroffen.   

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