RECHTECK

Kita-Platz: Welche Rechte Eltern haben – und welche nicht

Red; 16.11.2013, 09:41 Uhr
RECHTECK

Kita-Platz: Welche Rechte Eltern haben – und welche nicht

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Red; 16.11.2013, 09:41 Uhr
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Seit dem 1. August hat jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung insbesondere in einer Kindertageseinrichtung (Kita). Entgegen den Verlautbarungen aus dem Bundesfamilienministerium haben es leider bis zum Stichtag nicht alle Kommunen geschafft, ein ausreichendes Betreuungsangebot zu schaffen. Es stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten die betroffenen Eltern und Kinder haben, wenn trotz des gesetzlichen Anspruchs kein Kita-Platz zur Verfügung steht.


Das Verwaltungsgericht Köln entschied zunächst mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Az. 19 L 877/13) über den Eilantrag eines im Prozess durch seine Eltern vertretenen Jungen. Das Verfahren richtete sich gegen die Stadt Köln. Ziel des Verfahrens war es, die Stadt Köln dazu zu verpflichten, dem Antragsteller zum Stichtag einen ganztätigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kita (keine Tagesmutter bzw. Kindertagespflege!) zur Verfügung zu stellen. Der gewünschte Kita-Platz sollte nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegen. Die Stadt Köln verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass es wohnortnah nicht genügend Kita-Plätze gebe. Zudem habe man dem Antragsteller als Alternative zu einem Kita-Platz die Betreuungsmöglichkeit in einer Kindertagespflege angeboten.

 

Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antragsteller Recht. Die Stadt Köln wurde verpflichtet, zum Stichtag einen wohnortnahen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen. Wenn Eltern für ihr Kind den Platz in einer Kita wünschten, dürften sie seitens der Kommune nicht auf eine Kindertagespflege/Tagesmutter verwiesen werden – so die Richter in Köln. Der gesetzliche Anspruch beinhalte die Förderung des Kindes in einer Kita oder in  einer Kindertagespflege. Das Wahlrecht solle allein bei den Eltern liegen.


Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde allerdings vom Oberverwaltungsgericht Münster im August kassiert, das der Stadt Köln Recht gab. Wenn in einer Kindertagesstätte kein Platz mehr frei ist, müssten sich die Eltern mit einem Platz bei einer Tagesmutter abfinden, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Münsteraner Richter befanden, Eltern könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Ein Anspruch der Eltern auf eine Kapazitätserweiterung bestehe nicht. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar (Az.: 12 B 793/13).

 

Nun hat sich auch bereits das Bundesverwaltungsgericht mit der Thematik (am Beispiel des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz) befasst (Az.: 5 C 35/12). Es entschied im September, dass ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz  nicht erfüllt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, dass die Aufwendungen der Eltern für die Unterbringung des Kindes  in einer privaten Kindertagesstätte ersetzt werden. Im konkreten Fall hatten die Eltern ihre damals zweijährige Tochter von April bis Oktober 2011 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative untergebracht. Die Kosten hierfür: 2.200 €. Die beklagte Stadt hatte zuvor keinen Krippenplatz für das Kind zur Verfügung stellen können. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die Vorinstanzen verurteilten die beklagte Stadt zur Erstattung der 2.200 €.  

 

Michael Strombach

Thomas Hütt

 

Weitere Informationen und Beratung zu allen Rechtsfragen gibt es für Interessierte be der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte in Bergneustadt.  

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