RECHTECK

James Bond hilft bei Unterhaltsfragen nicht weiter

Red; 22.12.2013, 10:00 Uhr
RECHTECK

James Bond hilft bei Unterhaltsfragen nicht weiter

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Red; 22.12.2013, 10:00 Uhr
Oberberg - In regelmäßigem Abstand bietet Oberberg-Aktuell in dieser Rubrik rechtliche Hinweise zu Fragen des Alltags - Dieser Service wird präsentiert von der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte, Bergneustadt - Beratung in allen Rechtsfragen.

 

In vielen Fällen kann eine Partei in einem Rechtsstreit vor Gericht in Beweisnot geraten. Grundsätzlich gilt: Jeder muss die für ihn günstigen Tatsachen in einem Zivilprozess selbst beweisen. Aber wie kann etwa ein geschiedener Ehemann nachweisen, dass seine Ex-Frau in einer festen, eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Mann lebt und so der Unterhaltsanspruch wegfällt?

 

Natürlich kann er den neuen Freund als Zeugen dafür benennen - was dieser aussagen wird, kann man sich denken. Oder man stöbert auf Facebook und hofft auf einen Zufallstreffer, etwa den Schwur ewiger Liebe mit dem neuen Partner - alles sehr unsicher und vage.

 

Dass dachte sich auch ein zahlender Ex-Mann in einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte: Er engagierte einen Privatdetektiv, der - ganz im Stile von James Bond - am Auto der Frau kurzerhand heimlich einen GPS-Sender befestigte. Jede Fahrt wurde jetzt überwacht und aufgezeichnet, ein GPS-gestütztes Bewegungsprofil entstand. Durfte dieses dann in dem Unterhaltsverfahren vor Gericht verwendet werden?

 

Nein, so der BGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2013 (Aktenzeichen XII ZB 107/08).

 

Heimlich hinter dem Rücken eines Betroffenen  hier der frühere Ehefrau - eingeholte Beweismittel sind nur dann verwertbar, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung positiv ausfällt. Hier konkurrierte das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip (mit der Verpflichtung des Gerichts, angebotene, entscheidungserhebliche Beweismittel zu berücksichtigen) auf Seiten des beweisbelasteten Ex-Mannes mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der GPS-überwachten Frau. Nach Ansicht des BGH obsiegte hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht der geschiedenen Ehefrau.

 

Der Eingriff in dieses Grundrecht durch Erstellung eines lückenlosen Bewegungsprofils mit GPS-Daten sei unverhältnismäßig und unzulässig. Dem Kläger hätte vielmehr ein anderes, gleich wirksames und milderes Mittel zur Verfügung gestanden: Die punktuelle persönliche Beobachtung der Frau durch den Detektiv selbst. Stichprobenartig hätte dieser etwa zu Abend- und Nachtzeiten oder am Wochenende die Ehefrau überwachen können. Es war also klassische Detektivarbeit ohne die Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten gefragt.

 

Übrigens: Der Ex-Mann musste am Ende doch keinen Unterhalt mehr zahlen - im Klageverfahren erkannte die geschiedene Ehefrau nach Bekanntwerden der GPS-Überwachung den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung an. Der Ehemann wollte aber auch noch die Detektivkosten von ihr erstattet haben. Dies lehnte der BGH ab. Die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Beweismittel auch im Rechtsstreit verwertet werden darf. Das wäre des Guten dann doch zu viel gewesen.

 

Michael Strombach

Thomas Hütt

 

Weitere Informationen und Beratung zu allen Rechtsfragen gibt es für Interessierte be der Kanzlei Fincke Rechtsanwälte in Bergneustadt.    

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