RECHTECK

Geschenkt ist geschenkt - wiederholen ist gestohlen?

Red; 14.02.2015, 10:20 Uhr
RECHTECK

Geschenkt ist geschenkt - wiederholen ist gestohlen?

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Red; 14.02.2015, 10:20 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um das Thema "Rosenkrieg".

von Andreas Günther, Rechtsanwalt du Fachanwalt für Familienrecht

 

Geschenkt ist geschenkt  - wiederholen ist gestohlen? Dieser Reim aus Kindertagen bekommt bei dem Rosenkrieg der Eheleute immer häufiger eine neue Dimension. Mit einer Ehescheidung werden nicht nur die Bande zum Ehegatten zerschnitten, auch die Eltern und Schwiegereltern werden mit in die Auseinandersetzung hineingezogen und können Ansprüche haben. Wie steht es zum Beispiel mit Schenkungen, die die Eltern dem Schwiegersohn gemacht haben - können sie diese von ihrem (Ex-) Schwiegerkind zurückfordern?

 

Der Fall: Die jungverheirateten Eheleute erwarten den ersten Nachwuchs; man kauft ein Einfamilienhaus zum Preis vom 240.000 €. Zur Unterstützung überweisen die Eltern fast 66.000 € auf das gemeinsame Konto ihrer Tochter und des Schwiegersohnes mit dem Verwendungszweck „Schenkung“. Drei Jahre später geht die Ehe in die Brüche. Das Haus wird verkauft und nach Abzug aller Schulden bleiben 61.000 € übrig. Jeder der Eheleute bekommt die Hälfte, also auch der Ex-Schwiegersohn. Jetzt wollen sich die Eltern 33.000 € wieder zurückholen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie das – so das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus April 2014. Eine Schenkung auch an den Schwiegersohn liegt mit der Überweisung des Geldes vor. Schriftlich war zwischen den Beteiligten nichts geregelt. Aber die Schenkung an den Schwiegersohn erfolgte ja nicht zufällig, sondern nur weil er mit der eigenen Tochter verheiratet war. Nach Abwägung aller Umstände kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes willen geschehen sei. Die Eltern gingen davon aus, dass die Ehe lange Bestand haben werde und so die (gesamte) Schenkung dauerhaft der Tochter zugutekomme.

 

Der Fortbestand der Ehe war damit Geschäftsgrundlage für die Schenkung. In einem solchen Fall kann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei Scheitern der Ehe die Zuwendung vom (Ex-) Schwiegerkind zurückgefordert werden. Was sich so einfach anhört, ist im tatsächlichen Leben schwer herauszuarbeiten und zu beweisen. Es entscheiden immer die besonderen Umstände des Einzelfalles. Hier hilft die Kontrollüberlegung: Hätten die Eltern auch so dem Schwiegersohn das Geld geschenkt? Hierfür reicht es aber nicht aus – so die Richter aus Düsseldorf – das die Eltern den Schwiegersohn mochten und ihm freundschaftlich verbunden waren.

 

Allerdings bekommen die Eltern nicht den vollen Betrag zurück. Es ist nämlich zu berücksichtigen, ob und wie lange das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat, etwa durch Nutzung der mitfinanzierten Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe. Der Zweck der Schenkung ist dann nämlich teilweise erreicht. Hier hat die Tochter bis zum Verkauf des Hauses 32 Monate – oder 2,67 Jahre in dem Haus gewohnt. Geht man davon aus, dass regelmäßig der Zweck der Zuwendung nach 20 Jahren Bestand der Ehe als erreicht anzusehen ist, kürzen die Richter den Rückzahlungsanspruch um diesen Faktor. Im Ergebnis sprechen Sie den Schwiegereltern rund 28.600 € zu.

 

Ganz legal, ohne Diebstahl, muss der Schwiegersohn hier einen Teil des Geschenkes wieder hergeben. Übrigens: Dass die Tochter sich hier trennte, weil sie ihre Jugendliebe wieder für sich entdeckte spielte keine Rolle…

 

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