RECHTECK

Freude schenken – aber nur mit Vertrag!

Red; 06.02.2016, 09:30 Uhr
RECHTECK

Freude schenken – aber nur mit Vertrag!

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Red; 06.02.2016, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um die Tücken beim Schenken.

Robert freut sich – nicht nur weil Karneval ist. Er hat von seinem Onkel Pit ein Aktiendepot über 150.000 € geschenkt bekommen. In dem Depot sind auch viele Aktien eines namhaften Internetkonzerns. Robert weiß, dass er einen Obolus an das Finanzamt zu entrichten hat. Die Schenkungssteuer droht. Er hat sie sich über das Internet selber ausgerechnet. In den Tiefen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist er fündig geworden. Sein Vater und Onkel Pit sind Brüder, also ist er „Abkömmling ersten Grades von Geschwistern“ - er fällt damit in die Steuerklasse II. Einen Freibetrag gibt es auch noch. Der liegt bei 20.000 € – immerhin. Er muss also nur 130.000 € versteuern. Sein Steuersatz beträgt nach § 19 ErbStG 20 Prozent - also fallen exakt 26.000 € an Schenkungssteuer an. Das ist nicht schön, aber einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.

 

Eine Woche später sieht sich Robert das Depot einmal genauer an. Da sind ja die Aktien des Internetkonzerns. Was der für eine Geschäftspolitik betreibt und erst der Umgang mit unseren sensiblen Daten denkt sich Robert. Wie konnte Onkel Pit nur so verantwortungslos sein und Aktien von so einem Moloch kaufen und damit noch spekulieren! Das geht nicht. Mit so etwas will Robert nichts zu tun haben und geigt Onkel Pit ordentlich die Meinung. Der kann das überhaupt nicht verstehen. Egal sagt Robert, dein Geschenk will ich nicht mehr – ich gebe es dir zurück. Gesagt getan - Robert leitet die Rückübertragung des Aktiendepots ein. So fließt das Depot – immer noch 150.000 €, da wegen Karneval ja die Börse geschlossen war – an Onkel Pit zurück.

 

Onkel Pit ist entsetzt. Einmal über den Undank seines Neffen, zum anderen über den Brief vom Finanzamt (das hatte nicht geschlossen). Die Rückübertragung eine Woche später stelle eine steuerpflichtige Rückschenkung dar. Es werden Schenkungssteuern fällig und erhoben. Jetzt wird es teuer. Die Übertragung von Neffe auf Onkel fällt in die schlechteste Steuerklasse III. Der Steuersatz liegt bei satten 30 Prozent - großzügig gewährt der Fiskus einen Freibetrag von wieder 20.000 €. Zu versteuern sind 130.000 €. Onkel Pit muss 39.000 € Schenkungssteuer zahlen.

 

Auch wenn Onkel Pit am Aschermittwoch nicht nur den Nubbel verbrennt, sondern auch gleich den Steuerbescheid – er kann nichts machen. Da freut sich Herr Walter-Borjans (und nicht Herr Schäuble, weil es ja eine Landessteuer ist).

 

Die insgesamt 65.000 € hätte man sich sparen können. Hätte Onkel Pit sich doch vorher einmal von seinem Rechtsanwalt beraten lassen – bei solchen Summen sicher kein Fehler. Ein Schenkungsvertrag mit Widerrufsklausel ist die Lösung. Der Schenker kann in dem Vertrag regeln, wann er die Schenkung zurückfordern kann, etwa bei grobem Undank des Beschenkten, körperlichen Angriffen durch ihn etc. Dann greift der Widerruf der Schenkung und das Geld wäre nicht beim Landesfinanzminister gelandet. Robert hätte die 26.000 € durch das Finanzamt erstattet bekommen nach § 29 Abs 1. Nr. 1 ErbStG. Weil er durch den Widerruf zur Rückübertragung auf Onkel Pit verpflichtet war, wäre bei diesem keine Schenkungssteuer angefallen.

  

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