RECHTECK

Fahrerflucht – Wie verhalte ich mich richtig?

Red; 05.04.2014, 10:00 Uhr
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Fahrerflucht – Wie verhalte ich mich richtig?

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Red; 05.04.2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um das Thema Fahrerflucht.

Der Straftatbestand Fahrerflucht ist nicht zu unterschätzen. Wer unter Verdacht und in den Fokus der Staatsanwaltschaft gerät, der hat erfahrungsgemäß mit wenig Verständnis und Entgegenkommen zu rechnen. Es wird in diesem Bereich konsequent ermittelt! Bei einer Verurteilung droht nicht nur eine Geldstrafe, auch der Führerschein ist in Gefahr. Ist bei dem Unfall ein „bedeutender“ Fremdschaden (ab etwa 1.300 €) entstanden, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Im Regelfall wird der Strafrichter die Fahrerlaubnisbehörde anweisen, dem Verurteilten nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten die Fahrerlaubnis wiederzuerteilen. Natürlich gibt es auch Punkte in Flensburg: Ab dem 1. Mai 2014 werden für eine „einfache“ Fahrerflucht zwei Punkte eingetragen und erst nach fünf Jahren wieder getilgt. Wird auch die Fahrerlaubnis entzogen, so sind es drei Punkte, die erst nach zehn Jahren wieder aus dem Fahreignungsregister verschwinden.

 

Wie muss ich mich verhalten, um einer Strafbarkeit zu entgehen?

 

Zunächst zum beliebtesten Schülerfehler: An einem Samstagvormittag wird auf einem belebten Supermarktparkplatz beim Öffnen der Fahrertür eine Beule in die Beifahrertür des nebenstehenden Fahrzeuges gestoßen. Der Türöffner hat keine Zeit. Er muss die Einkäufe rechtzeitig zu Hause seiner Ehefrau übergeben, um dann schleunigst die Fahrt zur Waschstraße antreten zu können. Er hinterlässt daher eine vertrauenserweckende Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeuges. Auf einem zusätzlichen Zettel wird noch kurz das Bedauern über diesen Vorfall zum Ausdruck gebracht, das Zeitnotproblem wird erörtert und die Versicherungsdaten werden genannt. Natürlich sei man bereit, den entstanden Schaden auszugleichen! Dann – nach circa fünf Minuten -  wird die Heimfahrt angetreten. Fahrerflucht? Ja, mit allen vorbezeichneten Konsequenzen!

 

Der fleißige Ehemann aus unserem Beispielsfall hätte „nur" warten müssen! Grundsätzlich muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere „feststellungsbereite“ Person warten. Die Polizei kann, muss aber nicht hinzugezogen werden. Wie lange gewartet werden muss, hängt von den berühmten Umständen des Einzelfalls ab (Unfallfolgen, Schadenhöhe, Tageszeit, Tatort, Verkehrsdichte etc.). In unserem Parkplatzbeispiel wird man von dem Unfallverursacher sicherlich verlangen können, 30 bis 45 Minuten zu warten. Wer dagegen nachts auf einer Landstraße, wo sich Igel und Hase gute Nacht sagen, gegen einen Weidezaun fährt, der wird schon nach zehn bis 15 Minuten weiterfahren dürfen.

 

Erscheint eine „feststellungsbereite“ Person am Unfallort, so muss der Unfallverursacher Feststellungen zu seiner Person ermöglichen. Er muss nicht seine Schuld einräumen! Wenn innerhalb der angemessenen Wartezeit  niemand erscheint, darf er den Unfallort verlassen. Dann muss sich der Unfallverursacher allerdings nachträglich und unverzüglich bei dem Geschädigten oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden. Dabei zählt Tempo. Geschieht der Unfall nachts, so sollte die Meldung spätestens am darauffolgenden Morgen (9:30 Uhr) erfolgen. Bei dieser nachträglichen Meldung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich und häufig auch ratsam.

 

Weitere Konsequenzen!

 

Die Fahrerflucht hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen: Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ist zum Regress berechtigt. Zudem droht der Verlust des Versicherungsschutzes in der eigenen Kasko- und Rechtsschutzversicherung.

  

 

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