RECHTECK

Donuts sind kein Autorennen

Red; 05.11.2022, 10:14 Uhr
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Donuts sind kein Autorennen

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Red; 05.11.2022, 10:14 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Unsere heutiges RechtEck spielt in der Hauptstadt. Dass in Berlin nicht alles rund läuft, ist uns ja spätestens nach der letzten Bundestagswahl klar. Aber wie kommen wir zu der Schlagzeile „Donuts sind kein Autorennen“?

 

Es ist – etwas abgekürzt – immerhin der amtliche Leitsatz des Kammergerichtes Berlin (3. Strafsenat) aus seinem Urteil vom 18.01.2022. Was ist passiert?

 

In Charlottenburg wollte es der Angeklagte mit einem Maserati am Sonntag mal so richtig krachen lassen. Die anderen Teilnehmer des Hochzeitskorsos staunten nicht schlecht, als er wie bei Fast & Furious ankam. So liest es sich im Urteil: 

 

„Unter gravierender Beschleunigung brachte er das von ihm geführte Fahrzeug in eine kreisende, driftende Fahrbewegung. Unter zunehmender weiterer Beschleunigung vollzog der Angeklagte für ca. 10 Sekunden „Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle) über den gesamten Kreuzungsbereich, wobei die Reifen quietschten und aufgrund des Reifenabriebs starke Qualmentwicklung die Folge war. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug mehr als zweimal um die eigene Achse gedreht hatte, fuhr er entgegen der Fahrtrichtung in die H-Straße (Richtung B-Straße) ein. Während des Fahrmanövers des Angeklagten strahlte jedenfalls die Lichtzeichenanlage, welche für den aus Richtung B-Straße kommenden Fahrzeugverkehr auf der H-Straße gilt, grünes Licht ab.“

 

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. Dagegen ist er in Revision gegangen. Aber auch die Staatsanwaltschaft – der war die Strafe zu gering.

 

Also Donuts sind die schwarzen Kreise vom Reifenabrieb auf der Straße. Aber was ist dann das Autorennen?  

 

Die Staatsanwaltschaft wollte, dass der Angeklagte auch wegen eines verbotenen Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird.

 

Richtig gelesen – sie könne nicht nur ein Autorennen gegen einen oder mehrere andere fahren, sondern auch eine „Rennen gegen sich selbst“.  Nach § 315d StGB macht sich strafbar, wer „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, bei schlimmen Folgen auch bis zu 10 Jahren.

 

Das KG Berlin hat die Revision zurückgewiesen. Hier fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal Fortbewegung. Im Gesetzt steht: „wer sich … fortbewegt …“. Unzweifelhaft beziehen sich die beiden Pronomen „wer“ und „sich“ auf ein Subjekt, einen Menschen. Fortbewegen muss sich als also nicht ein Gegenstand, sondern eine Person. Ein Fahrzeug per Funk zu steuern, reichte nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, wenn sich nur das Heck eines Fahrzeugs im Kreis bewegt. Und selbst wenn man hier noch einwendete, dass auch der Fahrer eines rotierenden Fahrzeugs nicht immer an oder über der gleichen Stelle bleibt, sondern sich geringfügig bewegt, so fehlt es bei ihm doch am Umstand der „Fort-Bewegung“.“

 

Weiter führt es aus: Der Terminus der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ zeigt, dass der Gesetzgeber Fahrweisen unter Strafe stellen wollte, die einer angepassten Geschwindigkeit grundsätzlich zugänglich sind. Das missbräuchliche Rotierenlassen eines PKW fällt ersichtlich nicht darunter.

 

Knackig hat es das Gericht im Leitsatz zusammengefasst.

Fahren Sie vorsichtig und machen Sie auch „Burnouts“, „Wheelies“ und „Stoppies“ nur auf dem Nürburgring!

 

Andreas Günther

 

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