RECHTECK

Digitaler Nachlass im Erbrecht – Facebook und (k)ein Ende

Red; 05.12.2020, 08:00 Uhr
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Digitaler Nachlass im Erbrecht – Facebook und (k)ein Ende

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Red; 05.12.2020, 08:00 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um den digitalen Nachlass.

Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht.

 

Im heutigen RechtEck befassen wir uns nochmals mit dem digitalen Nachlass und dem Zugriff der Erben auf die Social-Media-Konten  des Verstorbenen.

 

Den Ausgangsfall haben wir in unserer Rubrik  schon mehrfach besprochen: Es ging um den tragischen Tod einer Schülerin. Die Eltern wollten von Facebook den Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter. Facebook hat dies verweigert. Die Eltern haben dann vor dem Landgericht Berlin geklagt.

Durch - vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – Az. III ZR 183/17) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ist der Betreiber der Plattform verurteilt worden, den Eltern als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. 

Diesen vollständigen Zugang verweigerte der Internetriese aber weiter. Stattdessen hat dieser daraufhin der  Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt mit eine PDF-Datei von mehr als 14.000  (!) Seiten, die nach seinen Angaben  eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält.

 

Die Mutter verlangte aber hier den vollen Zugriff auf das tatsächliche Konto – also den Internetzugang mit Benutzername und Passwort, um vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

 

Hiergegen sperrte sich Facebook als Betreiber des Kontos weiter. Nunmehr beantrage die Mutter die Zwangsvollstreckung. Dies in Form eines sog. Zwangsgeldes. Das LG Berlin hat auf Antrag der Mutter  gegen den Konzern wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht Berlin  hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde von Facebook aufgehoben und den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Zwangsmittels zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die vom KG Berlin zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter und so landete der Fall schließlich wieder  vor dem BGH.

 

Der 3. Senat des BGH hat nun eindeutig Stellung bezogen. Mit Beschluss vom  27. August 2020 – zum Aktenzeichen III ZB 30/20 – hat er Facebook verpflichtet, vollen Zugriff auf das Benutzerkonto zu ermöglichen. Zur Begründung führt er u.a. aus:

 

„Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.“

 

Es bleibt zu hoffen, das Facebook dieses Urteil auch in anderen Fällen zukünftig akzeptiert. Da „wir“ immer „digitaler“ werden, ist es wichtig, sich auch über den digitalen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag Gedanken zu machen. Stellen Sie sich allein den Aufwand vor, wenn Sie ein Bitcoin-Depot haben und nichts geregelt ist. Von wem und wo sollen Ihre Erben sich den Zugriff  auf das virtuelle Konto erstreiten?  Sprechen Sie uns an.

 

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