RECHTECK

Die private Haftpflichtversicherung – Eine Wundertüte?

Red; 25.04.2020, 09:30 Uhr
RECHTECK

Die private Haftpflichtversicherung – Eine Wundertüte?

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Red; 25.04.2020, 09:30 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um die private Haftpflichtversicherung.

Von Rolf-Helmut Becker (Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht)

 

Eine private Haftpflichtversicherung gehört in jeden Haushalt. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen, die diesem gegenüber erhoben werden, weil er fahrlässig das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter geschädigt hat.

 

Ein Schaden ist schnell geschehen. Ein unachtsames Überqueren der Straße kann den Autofahrer zu einem Ausweichmanöver mit anschließendem Unfall veranlassen. Dieser wird sodann Schadenersatz beanspruchen. Ein fahrlässig verursachter Flächenbrand wie jüngst in Gummersbach-Strombach geschehen, kann den Verursacher zu Millionenschäden verpflichten, was regelmäßig die finanziellen Möglichkeiten eines Schädigers übersteigt. Hier hilft die private Haftpflichtversicherung, die den Schaden übernimmt.

 

Das Gleiche gilt im Übrigen für die Familienangehörigen und insbesondere Kinder, solange sich diese noch in der Ausbildung befinden. Je nach Versicherer bis zum 26. oder 30. Lebensjahr.

 

Von daher handelt unverantwortlich, wer dieses Risiko nicht absichert.

 

Anders als bei einer Autoversicherung besteht indes keine Pflicht zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Dies führt in unserer täglichen Praxis immer wieder dazu, dass wir Schadensfälle bearbeiten, in denen der Schadensverursacher eine entsprechende Versicherung nicht unterhält. Wir stellen fest, dass viele Fahrradfahrer fahrlässig Schäden verursachen und dann nicht über eine entsprechende Versicherung verfügen. Ein solcher Schaden kann den Schädiger schnell an die Grenze der Leistungsfähigkeit bringen. Jetzt kommt die „Wundertüte“ ins Spiel. Auch in diesen Fällen kann sehr häufig die private Haftpflichtversicherung herangezogen werden. Wurde eine private Haftpflichtversicherung in den letzten 10 Jahren neu abgeschlossen, findet sich in diesen Haftpflichtversicherungs-Policen häufig eine „Forderungsausfallversicherung“ eingeschlossen. Diese gilt es nutzbar zu machen.

 

Kann der nichtversicherte Schadenverursacher den Schaden nicht bezahlen, wird er nach einer Zahlungsverurteilung „die Finger heben“ und auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hinweisen. Nun kommt die Forderungsausfallversicherung ins Spiel. Der Forderungsausfallversicherer reguliert nun anstelle des Verursachers den Betrag aus der Zahlungsverurteilung. Wahrlich eine „Wundertüte“, nicht wahr?

 

Mithin kann z. B. allen Brandgeschädigten oder aber dem verunfallten Fahrradfahrer Ersatz aus der Forderungsausfallversicherung gewährt werden, falls der Schädiger nicht zahlen kann. Folglich sollte ein Jeder zeitnah prüfen, ob in seiner privaten Haftpflichtversicherung auch die Forderungsausfallversicherung eingeschlossen ist. Verneinendenfalls ist er gut beraten, unverzüglich für einen Einschluss der Forderungsausfallversicherung Sorge zu tragen. In den neuen Versicherungsbedingungen heißt es wie folgt:

 

„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach den Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind.“

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