RECHTECK

Die Prüfungsfrist der Parkettarbeiten beachten

Red; 27.04.2024, 08:00 Uhr
RECHTECK

Die Prüfungsfrist der Parkettarbeiten beachten

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Red; 27.04.2024, 08:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von stud.iur. Merve Altin 

 

Jeder Bauherr atmet tief durch, sobald das Parkett durch einen Handwerker neu verlegt ist, freut sich auf Ruhe in seinem Heim und kann entspannt die Renovierung genießen, richtig? Leider ist das nicht ganz richtig. Auch nach dem Verlegen des neuen Parketts gilt: die Arbeit ist noch nicht getan! Wenn der Handwerker aus dem Haus ist, kann man sich nicht entspannt hinsetzen. Man muss prüfen, ob das Werk mangelfrei ist. Werden die Mängel zu spät gerügt, kann es sein, dass die Rechnung des Handwerkers fällig wird.

 

Es gilt eine Prüfungsfrist nach Bezug des Bauwerks, die dem Bauherrn im folgenden Fall aus dem Jahre 2012 leider nicht bekannt war: Hier hatte der Bauherr im April 2012 neues Parkett durch einen Handwerker verlegen lassen und hat erst im Juni 2012, also ca. zwei Monate später, angegeben, dass sich das Parkett wölbt und großflächig vom Estrich abgelöst hat. Daraufhin wurde dem Handwerker die Schlussrechnung nicht bezahlt mit der Begründung, dass der Werklohnanspruch des Handwerkers mangels Abnahme nicht fällig sei. 

 

Gemäß §641 II Nr. 2 BGB ist der Werklohnanspruch fällig, sobald die Abnahme erfolgt. Wann gilt ein Werk als abgenommen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht in Hamm vor langer Zeit befasst und ist zum Entschluss gekommen, dass in dem Bezug des Bauwerks nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme liegt (vgl. BGH, NJW 1985, 731; OLG Hamm, IBR 1993,196). Hierbei orientiert sich die Dauer einer angemessenen Prüfungsfrist an den Umständen des Einzelfalls. 

 

In unserem Fall bedeutet das also: Indem der Bauherr das Bauwerk bezogen und in den zwei Monaten nicht reagiert hat, liegt eine konkludente Abnahme, sodass der Werklohnanspruch des Handwerkers fällig ist. Das Gericht hat entschieden, dass mehr als sieben Wochen eine ausreichende Prüfungszeit des Parketts waren, weswegen der Auftraggeber nicht berechtigt ist, dem Handwerker seine Schlussrechnung nicht zu zahlen. 

 

Wir merken uns: auch nach einer Renovierung in den eigenen vier Wänden durch einen Handwerker, wie zum Beispiel nach Verlegung eines Parketts, ist zwar zunächst seine Arbeit getan, aber die eigene Arbeit beginnt nun, nämlich die Prüfung des Bauwerks in einer angemessenen Prüfungsfrist. Unterbleibt die Prüfung, gilt das Werk als abgenommen. Dies führt dazu, dass die Schlussrechnung fällig ist, aber anzumerken bleibt, dass Mängelrechte weiterhin bestehen.

 

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