RECHTECK

Die blendenden Dachziegel

Red; 25.01.2020, 09:00 Uhr
RECHTECK

Die blendenden Dachziegel

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Red; 25.01.2020, 09:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Eigentumsverletzung aufgrund von Lichtreflexionen.

Von Rechtsanwalt Uwe Middelhauve, Fachanwalt für Mietrecht

 

Engobierte Dachpfannen erfreuen sich zunehmender  Beliebtheit. Im vorliegenden Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer allerdings von den hochglänzenden Dachziegeln seines Nachbarn massiv gestört. Durch die Ziegel kam es zu Reflexionen des Sonnenlichts auf das  Grundstück des Klägers bis in sein Wohnzimmer. Dies wollte er nicht hinnehmen, und erhob Klage gegen den Nachbarn auf Beseitigung der Dachziegel und auf Unterlassung. Das Landgericht Arnsberg wies seine Klage ab. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm zurück.

 

Nach einem Ortstermin im Garten des Klägers stellten die Richter aus Hamm fest, dass eine Eigentumsverletzung aufgrund der Lichtreflexionen zwar zu bejahen ist. Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung bzw. Unterlassung aus § 1004 BGB gegen den Nachbarn bestehe aber gleichwohl nicht, da der  Kläger im konkreten Fall zur Duldung der Reflexionen gemäß § 906 BGB verpflichtet sei. Die in § 906 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte erforderliche Wesentlichkeitsschwelle sei vorliegend nicht überschritten. So hätten die Richter bei dem Ortstermin auf das Dach schauen können, ohne dass sie dabei ihre Augen teilweise verschließen oder zukneifen mussten. Das Auge sei zwar bei der Betrachtung des Daches gestört gewesen, allerdings bestand keine Absolutblendung. Zum gleichen Ergebnis kam auch ein Sachverständiger.

 

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Erfolgsaussichten einer Klage gegen nachbarliche Immissionen vorab kaum zu bewerten sind. Es kommt auf den Einzelfall und die konkreten Umstände vor Ort an. Zwar gibt es für einige Immissionen Grenz- oder Richtwerte. Deren Nichteinhaltung führt aber nicht automatisch zur Bejahung des Unterlassungsanspruchs. Vielmehr ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, da das im Einzelfall zumutbare Maß der Einwirkungen nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung bestimmt werden kann. Fehlen Grenz- oder Richtwerte wie im vorliegenden Fall ist die Wesentlichkeitsschwelle anhand des vom Bundesgerichtshof (Urteil v. 20.11.1992 - V ZR 82/91) entwickelten Maßstabs des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 – 24 U 27/18

 

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