RECHTECK

Der schnarchende Vermieter

Red; 23.02.2019, 09:30 Uhr
RECHTECK

Der schnarchende Vermieter

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Red; 23.02.2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um den Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Anlässe, sich als Vermieter mit seinem Mieter vor Gericht wiederzufinden, gibt es wie Sand am Meer. So vielseitig, wie sich die unterschiedlichen menschlichen Interessen dabei erweisen, so vielseitig sind die Urteile, die Richter tagtäglich über solche Auseinandersetzungen fällen.

 

In einem Fall, mit dem sich das Amtsgericht Sinzig befassen musste, kündigte der Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, er benötige die Wohnung des Mieters als weiteres Schlafzimmer, weil er schnarche und seine Ehefrau ohne Schlafstörungen nicht mehr mit ihm in einem Zimmer schlafen könne. Ein nachvollziehbares Problem – aber kein Kündigungsgrund, dachte der Mieter, und zog nicht aus. Das Amtsgericht sah dies anders. Es erklärte die Kündigung für wirksam und verurteilte den Mieter zum Auszug. Die Berufung des Mieters wies das Landgericht Koblenz zurück.

 

Nach § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder Familienangehörige benötigt. Hierzu ist erforderlich, dass er die Wohnung selbst nutzen oder durch Angehörige nutzen lassen will und er dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat (BGH WM 1988, 47).

 

Der Selbstnutzungswunsch des Vermieters allein reicht allerdings nicht aus. Er muss in der Kündigung Gründe anführen, die diesen Wunsch vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen. Hierfür genügt jedes höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht, das mit der Rechtsordnung in Einklang steht (BGH a. a. O.). Weder ist erforderlich, dass der Eigenbedarf dringend ist oder sogar ein Notfall vorliegt, noch ist maßgebend, ob der Vermieter bisher unzureichend untergebracht ist (BGH a. a. O.).

 

Das AG Sinzig hielt den Wunsch nach getrennten Schlafzimmern für nachvollziehbar und erklärte die Kündigung für wirksam. Es stellte nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Vermieter im konkreten Fall unter chronischem Schnarchen litt und sämtliche medizinische Maßnahmen ergriffen hatte, das Problem in den Griff zu bekommen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er die Wohnung des Mieters als Schlafzimmer für seine Frau benötigte. Die kann mittlerweile nun wieder ruhig schlafen.

(AG Sinzig, Urteil vom 06. Mai 1998 – 4 C 1096/97 –).

 

Uwe Middelhauve

Fachanwalt für Mietrecht

 

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