RECHTECK

Der Fall des Julius Schneider

Red; 18.07.2015, 10:20 Uhr
RECHTECK

Der Fall des Julius Schneider

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Red; 18.07.2015, 10:20 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um einen Erbschaftsstreit.

Als er das Testament seiner verstorbenen Mutter in den Händen hält, ist Julius Schneider fassungslos. Die Hälfte vom Ersparten hat die Seniorin ihrer polnischen Pflegerin hinterlassen. Aus "tiefer Dankbarkeit", wie sie in ihrem handschriftlichen Testament schreibt. Nach einem Herzinfarkt der Seniorin war die Krankenschwester aus Warschau bei ihr eingezogen und hatte sich viele Jahre lang um die alleinstehende Frau gekümmert. Julius, der einzige Sohn,  lebte weit entfernt, hatte wenig Kontakt zur kranken Mutter und ist jetzt über das Testament schockiert.

 

Dass alte Menschen ihren Pflegern oft kleine Vermögen vermachen wollen, ist kein Einzelfall. Aber ist so ein Testament überhaupt wirksam?

 

Das kommt - wie so oft in der Juristerei - auf den Einzelfall an. In unserem Fall Schneider hat Sohn Julius allerdings keine großen Aussichten, das Testament mit Erfolg anfechten zu können. Erbrechtlich ist es nicht verboten, seine Pflegerin oder die Haushaltshilfe testamentarisch zu bedenken. Für die übergangene Verwandtschaft bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, postum Krankenakten und ärztliche Unterlagen auszuwerten, um mit einem medizinischen Gutachten zu versuchen, die Testierunfähigkeit des Verstorbenen bei Abfassung des letzten Willens zu beweisen. Testierunfähigkeit liegt nach Paragraf 2229 BGB aber nur vor, wenn der Erblasser "wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln." Das nachträglich zu beweisen ist alles, aber nicht einfach. 

 

Anders ist die Rechtslage, wenn der Erblasser in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt und eine Pflegerin zum Erben einsetzt. Eine solche testamentarische Verfügung ist nach Paragraf 7 Wohn- und Teilhabegesetz NRW unwirksam. Diese Vorschrift führt im Ergebnis dazu, dass das Pflegepersonal eines Seniorenheims genauso wenig wirksam testamentarisch bedacht werden kann wie Personen aus der Heimverwaltung, der Heimleiter selber oder nahe Verwandte des vorgenannten Personenkreises.

 

Das alles gilt aber  nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Begünstigte das Testament kannte. Kein Wunder, dass über diese Frage vor Gericht oft leidenschaftlich gestritten wird.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, das Testament zugunsten eines Pflegers des Altenheims behördlich genehmigen zu lassen - dann ist es wirksam. 

 

Und warum ist das Gesetz so streng? Natürlich zum Schutz der pflegebedürftigen Heimbewohner. Der Gesetzgeber möcht verhindern,  dass die oft hilflosen Senioren unter Druck gesetzt werden, damit sie ihr Vermögen dem Heimpersonal vermachen.

 

Julius Schneider bleibt danach nichts anderes übrig, als die Hälfte vom Sparbuch der verstorbenen Mutter in die polnische Hauptstadt zu überweisen. Das ist so schlimm auch nicht. Schließlich ist das Geld nicht weg, es ist nur woanders. 

 

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