RECHTECK

Das ändert sich 2020 im Straßen-Verkehr

Red; 28.12.2019, 07:00 Uhr
RECHTECK

Das ändert sich 2020 im Straßen-Verkehr

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Red; 28.12.2019, 07:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Neuerungen im Straßenverkehr.

Von Rechtsanwalt Marco Domann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Bekanntermaßen ist der Jahreswechsel ein gängiger Termin für den Gesetzgeber, neue Regelungen in Kraft treten zu lassen. Auch für die Verkehrsteilnehmer ändert sich diesmal besonders viel im Zusammenhang mit Fahrrad-Fahrern oder Elektroroller-Fahrern (E-Scooter.) Hier soll ein kurzer Überblick über die Neuregelungen gegeben werden, damit sich jeder darauf einstellen kann.

 

Für die Fahrradfahrer ändert sich einiges. Der Seitenabstand, den Autofahrer beim Überholen oder Vorbeifahren zu einem Fahrrad, E-Scooter oder Fußgänger einhalten müssen, wird auf 1,5 Meter innerorts und zwei Meter außerorts festgelegt. Vormals war nur ein „ausreichender Abstand“ einzuhalten. Das gilt aber nicht an Ampeln, wenn der Fahrradfahrer das stehende Auto zuvor rechts überholt hat. Aber dann gilt wieder der „ausreichende Sicherheitsabstand“ – ohne klare Regelung. Nur: Wenn es zum Unfall kommt, war der Abstand wohl zu gering.

 

Auch dürfen Fahrradfahrer und E-Bike-Fahrer nun nach den neuen Regelungen nebeneinander auf der Straße fahren. Vorher durfte das nur ein größerer Verband (mehr als 16 Radler). Beim Abbiegen ändert sich mehr. Der „grüne Pfeil“ kann an Ampeln auf den Fahrradverkehr beschränkt werden (Bild 1). Nach wie vor muss der Radfahrer aber an der Halte- und Sichtlinie anhalten. Dazu muss der Radfahrer jedoch nicht mehr den Radweg verlassen, er kann auch aus dem Radweg oder Radstreifen heraus abbiegen.

 

Eine Fahrradzone wird eingeführt Bild 2). Dort darf nur Rad oder E-Scooter gefahren werden, bis max. 30 km/h. Eine besondere Regelung ist der neue Fahrradschnellweg Bild 3). Auch wird ein Überholverbot für einspurige Kraftfahrzeuge eingeführt (Bild 4). Jeder kennt die bekannten Überholverbote für Autos und Lastkraftwagen. Bislang war es auch bei Überholverbot zulässig, Motorrad-, Roller- und Fahrradfahrer zu überholen. Mit der Neuregelung ist das Überholen durch jedes mehrspurige Fahrzeug verboten.

 

Motorradfahrer dürfen aber Roller und Fahrräder nach wie vor überholen – auch für sie gilt der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter bzw. zwei Meter. Bei Fahrbahnen mit Fahrradschutzstreifen an der Seite ist das Parken darauf verboten.

Es wird ab dem 1. Januar von jedem Fahrer erwartet, die Neuregelungen zu kennen. Denn ein wesentlicher Teil der Neuregelung ist auch die Ausweitung des Bußgeldkataloges. Das Einfahren mit einem Auto in die Fahrradstraße kostet recht milde 15 €.

 

Das Nichtbeachten des Überholverbots schon 70 € und bei Gefährdung ist ein Fahrverbot von einem Monat angesetzt. Und sollte es zu einem Unfall beim Überholen kommen, kann bei einem verletztem Radfahrer die Staatsanwaltschaft auch wegen Straßenverkehrsgefährdung ermitteln. Dann ist die Fahrerlaubnis sicher erst einmal weg.

Wir wünschen einen gutes neues Jahr 2020.

 

 

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