RECHTECK

Auffahren auf die Autobahn

Red; 08.12.2018, 09:30 Uhr
RECHTECK

Auffahren auf die Autobahn

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Red; 08.12.2018, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen Fall aus dem Verkehrsrecht.

Von Rechtsanwalt Marco Domann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Es gibt Situationen, die jeden Tag hundertfach passieren, die irgendwie jeder kennt – aber über jene kaum jemand wirklich Bescheid weiß.

 

Wie das Einfahren auf die Autobahn. Die Gesetzeslage ist nach § 18 Abs. 3 StVO eindeutig: „Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

 

Nur wissen dies viel weniger Autofahrer, als man denkt. Viele glauben tatsächlich, der Fahrer auf der rechten Spur müsste sie „reinlassen.“ Falsch gedacht. Wer es nicht schafft, muss auf dem Standstreifen weiterfahren, bis er ohne Gefährdung die Spur wechseln kann. Der Fahrer auf der Autobahn hat Vorfahrt, ein Blinker ändert daran - nichts. Und allein die Tatsache, dass viele Autofahrer so nett sind und Platz machen, zwingt nicht jeden, es auch zu tun.

 

Wer also mit geringer Geschwindigkeit von der Mitte der Beschleunigungsspur auf die Autobahn fährt, riskiert bereits ein Bußgeld von 75 €, wenn der dort Fahrende bremsen oder die Spur wechseln muss.

 

Das gilt sogar bei Stop-and-go-Verkehr. Damit hat sich das Oberlandesgericht Hamm OLG Hamm 4. Senat für Bußgeldsachen mit Beschluss vom 03.05.2018 (Az: III-4 RBs 117/18) zuletzt auseinandergesetzt.

 

„Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist“ gilt das Vorfahrtsrecht nicht mehr. Aber auch dann muss der Einfahrende noch beachten, dass beispielsweise ein LKW einen recht großen „toten Winkel“ hat.

 

Kommt es zum Unfall, so trägt der Einfahrende im Regelfall die volle Haftung. Statt Ersatz von der Versicherung zahlt er noch ein Bußgeld. Und bei „schlimmen“ Unfällen droht richtiges Ungemach.

 

Dann droht unter Umständen eine Verurteilung wegen § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung und fast noch schlimmer, der Führerschein wird wohl bei dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten bleiben. In einigen Fällen droht sogar eine MPU. Und selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, ist dennoch häufig der Führerschein für einige Monate weg.

 

Ein absoluter Klassiker, den eigentlich jeder Autofahrer kennen sollte. Der aber seit eh und je die Gerichte beschäftigt und wohl auch weiter beschäftigen wird.

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