RECHTECK

Arbeitgeber verstößt gegen Datenschutz – Kündigung unwirksam!

Red; 10.08.2019, 10:30 Uhr
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Arbeitgeber verstößt gegen Datenschutz – Kündigung unwirksam!

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Red; 10.08.2019, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Arbeitsrecht.

Von Rechtsanwalt Michael Strombach

 

Wertet ein Arbeitgeber den privaten E-Mail-Verkehr seines Arbeitnehmers aus, obwohl der Arbeitgeber nur einen vagen Hinweis erhalten hat, der Arbeitnehmer habe sich geschäftsschädigend geäußert, stellt dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme dar. Der Verstoß gegen das Datenschutzrecht führt dazu, dass der Arbeitgeber das gefundene, belastende Material in Form von E-Mails nicht verwerten darf. Eine auf dieses Material gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2018 entschieden.

 

Der Entscheidung lag der nachfolgend stark verkürzt wiedergegebene Sachverhalt zugrunde:

Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin stammt aus Kasachstan. Im Prozess führt die Arbeitgeberin aus, sie sei durch Kunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich ihr Arbeitnehmer in geschäftsschädigender Weise geäußert habe. Die Arbeitgeberin hat daraufhin die Ordner des       E-Mail-Postfachs des Arbeitnehmers unter die Lupe genommen. Bei der Sichtung des Postfachs fanden sich zahlreiche E-Mails, in denen sich der Arbeitnehmer beleidigend geäußert hatte. Der Geschäftsführer wurde u.a. mit „Flasche“, „Russenei“ sowie „Russenidiot“ bezeichnet. Die Äußerungen waren der Grund dafür, warum die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt hatte. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ließ der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren –mit Erfolg – überprüfen.

 

Das Landesarbeitsgericht führt zunächst aus, dass die Äußerungen an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe den Geschäftsführer schwerwiegend verunglimpft. Er habe auch deshalb gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, weil die Äußerungen, die auf die (ethnische) Herkunft des Geschäftsführers anspielten, einen rassistischen Inhalt haben.

 

Die E-Mails mit den Verunglimpfungen dürfen im Prozess aber nicht verwertet werden. Der Grund: Die Arbeitgeberin hat bei der Beschaffung der E-Mails gegen das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verstoßen. Beim Lesen der E-Mails handelt es sich um eine Erhebung von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen aber nur dann erhoben werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Beendigung erforderlich ist. Die Datenerhebung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Besteht der auf konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, können Daten erhoben werden. Besteht ein solcher konkreter Tatverdacht nicht, ist die Datenerhebung demgegenüber nicht erlaubt. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig.

 

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin zum Anlass ihrer Ermittlungen lediglich vorgetragen, sie sei durch Kunden darauf aufmerksam gemacht worden, der Kläger habe sich in geschäftsschädigender Weise geäußert. Es blieb im Dunkeln, wer wann welche Äußerungen und Vermutungen in den Raum gestellt hat. Dann ist die Auswertung der E-Mails datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Der datenschutzrechtliche Verstoß führt dazu, dass die E-Mails bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden dürfen. Die verunglimpfenden Äußerungen, auf die die Kündigung gestützt wurde, sind also rechtlich nicht in der Welt.

 

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