RECHTECK

Altersdiskriminierung zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer?

Red; 20.09.2014, 10:00 Uhr
RECHTECK

Altersdiskriminierung zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer?

  • 0
Red; 20.09.2014, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Heute geht es um das Thema gesetzliche Kündigungsfrist.

Das Gesetz sieht für die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Nach einer weiteren gesetzlichen Regelung verlängert sich diese Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Ab einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist nach dieser Staffelung sieben Monate.

 

Gegen diese gesetzliche Regelung zog eine 1983 geborene Mitarbeiterin einer Golfsportanlage vor die Arbeitsgerichte. Das streitige Beschäftigungsverhältnis bestand seit Juli 2008 und wurde mit Schreiben vom 20.12.2011 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2012 gekündigt. Die gekündigte Mitarbeiterin zweifelte die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht an. Sie vertrat aber die Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Darin liege zumindest eine mittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Da das EU-Recht in Form der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jede auch nur mittelbare Diskriminierung wegen des Alters untersage, sei zu Gunsten aller Arbeitnehmer von der maximalen, siebenmonatigen Kündigungsfrist auszugehen.

 

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Argumentation mit Urteil vom 18.09.2014 nicht gefolgt. Zwar sieht auch das Bundesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Mit der Staffelung der Kündigungsfristen werde jedoch das rechtmäßige Ziel verfolgt, länger beschäftigten, betriebstreuen und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung im Sinne des EU-Rechts liege daher nicht vor. Eine andere Entscheidung hätte wahrscheinlich eine Klagewelle ausgelöst.   

  

 

WERBUNG

KOMMENTARE

0 von 800 Zeichen
Jeder Nutzer dieser Kommentar-Funktion darf seine Meinung frei äußern, solange er niemanden beleidigt oder beschimpft. Sachlichkeit ist das Gebot. Wenn Sie auf Meinungen treffen, die Ihren Ansichten nicht entsprechen, sehen Sie von persönlichen Angriffen ab. Die Einstellung folgender Inhalte ist nicht zulässig: Inhalte, die vorsätzlich unsachlich oder unwahr sind, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen oder verletzen könnten, pornographische, sittenwidrige oder sonstige anstößige Elemente sowie Beschimpfungen, Beleidigungen, die illegale und ethisch-moralisch problematische Inhalte enthalten, Jugendliche gefährden, beeinträchtigen oder nachhaltig schädigen könnten, strafbarer oder verleumderischer Art sind, verfassungsfeindlich oder extremistisch sind oder von verbotenen Gruppierungen stammen.
Links zu fremden Internetseiten werden nicht veröffentlicht. Die Verantwortung für die eingestellten Inhalte sowie mögliche Konsequenzen tragen die User bzw. deren gesetzliche Vertreter selbst. OA kann nicht für den Inhalt der jeweiligen Beiträge verantwortlich gemacht werden. Wir behalten uns vor, Beiträge zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen.
WERBUNG