RECHTECK

Alexa, Siri und Co. - Namensänderung möglich bei Verwechslungsgefahr?

Red; 06.08.2022, 10:30 Uhr
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Alexa, Siri und Co. - Namensänderung möglich bei Verwechslungsgefahr?

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Red; 06.08.2022, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Die Sprachassistenten kennt fast jeder – viele nutzen sie auch oft: „Alexa – spiel mir mein Lieblingslied!“, „Siri – wer ist Bundeskanzler?“ usw.  Bequem und  hilfreich finden die einen, andere nervt es.

 

Was aber, wenn ich den gleichen Vornamen habe wie der Sprachassistent? Was ist, wenn meine Mitschüler mich ständig damit hänseln und aufziehen? Kann ich dann meinen Namen ändern?

 

Mit diesem Fall hat sich aktuell das VG Göttingen (4. Kammer, Urteil vom 21.06.2022, 4 A 79/21) beschäftigen müssen. Der Sachverhalt ist kurz erklärt: Das minderjährige Kind trägt den gleichen Vornamen wie der weltweit bekannte Sprachassistent eines großen Konzerns (in dem  Urteil ist weder der Name der Kindes, noch der Konzern genannt…). Die Eltern beantragen eine Namensänderung bei der Stadtverwaltung. Diese lehnte die Änderung ab und blieb auch im Widerspruchsverfahren bei ihrer Meinung. Hiergegen klagten die Eltern vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Göttingen.

 

Rechtsgrundlage für eine Namensänderung sind die Regelungen aus den NamensrechtsÄnderungsgesetz (NamÄndG). Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach § 11 NamÄndG findet diese Vorschrift auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Die Verwaltungsvorschrift zum dem Gesetzt gibt auch vor, dass Vornamen von Kindern, die älter als 1 Jahr und jünger als 16 Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden sollen.

 

Somit war der Weg für die Eltern auf den ersten Blick frei. Aber die Stadtverwaltung sah einen solchen wichtigen Grund nicht als gegeben. Zudem gäbe es auch ein öffentliches Interesse an der Namensbeibehaltung, insbesondere die Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Hier hatten die Richter aus Göttingen aber eine Einsehen mit der Tochter und führten aus:

 

Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name in einem besonders herausragenden Maß missbrauchsgeeignet ist. Denn hier geht es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Namens Befehle erteilt werden. Der Name ist nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lädt vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem Namen zu erteilen. Mittlerweile wird der Name in breiten Teilen der Bevölkerung mit dem Erteilen von Befehlen in Verbindung gebracht, ohne dass es hierfür eines weiteren „kreativen Prozesses“ zur Schaffung einer Verballhornung des Namens bedarf. Dass dies gerade bei sehr jungen Personen wie der Klägerin zu seelischen Belastungen führen kann, liegt auf der Hand. Aufgrund dieser Erwägungen überzeugt der Vortrag der Beklagten, es würde dem Ausnahmecharakter einer Namensänderung widersprechen, wenn die Missbrauchsgefahr von einer Produktbezeichnung herrühre, da es auf dem Markt zahlreiche Produkte geben würde, deren Bezeichnung zur Verballhornung von Vornamen geeignet seien, nicht. Denn gerade weil, wie bereits dargestellt, der Name nicht bloß die Produktbezeichnung des Sprachassistenten ist, sind diese Fälle nicht miteinander vergleichbar.

 

Dies sind einleuchtende Gründe. Die Richter haben ein gutes Händchen bewiesen. Hier ging es um die Änderung des Vornamens. Bei der Erteilung des Vornamens haben die Eltern auch nicht die freie Wahl – zum Glück, wobei die Abgrenzung manchmal schwierig ist. Hier einige Kuriositäten: als Mädchenname unzulässig Borussia, zulässig aber Bavaria. Beliebt sind Bezüge zu Märchen- oder Filmgestalten: zulässig Momo, Pumuckl, Winnetou, Pebbles und Speedy; nicht aber Verleihnix und Schröder.

 

Dabei war Pumuckl nur der Zweitname – vollständig lautete er Philipp Pumuckl.

Also: Augen auf bei der Namenswahl!

 

Andreas Günther, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

 

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