RECHTECK

Achtung Fahrverbote!

Red; 02.05.2020, 09:30 Uhr
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RECHTECK

Achtung Fahrverbote!

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Red; 02.05.2020, 09:30 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Verkehrsverstöße.

Von Rolf-Helmut Becker (Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht)

 

Mitte Februar stimmte der Bundesrat der Straßenverkehrsrechtsnovelle des Verkehrsministeriums zu, mit der insbesondere ein höherer Schutz für Fahrradfahrer erreicht werden soll. Völlig zu Recht wurden auch die Bußgelder erhöht, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird.

 

Ein wenig unter dem Radar verblieb, dass die Novelle erhebliche Verschärfungen bei Geschwindigkeitsverstößen mit sich bringt. Während bislang 1 Punkt verhängt wurde, wenn die Geschwindigkeit um 21 km/h überschritten wurde, soll dies nun bereits bei einer Überschreitung von 16 km/h der Fall sein. Hiermit wird man unschwer leben können. Völlig überzogen erscheint es indes, dass nun bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts bei 26 km/h ein Fahrverbot verhängt wird. Diese Problematik wird auch in der bisherigen Berichterstattung kaum berücksichtigt. Ab dieser Woche wird es zu erheblich mehr Fahrverboten kommen, weil dies auch in der Bevölkerung – Corona geschuldet – bislang kaum bekannt ist. Hier wird völlig über das Ziel hinausgeschossen.

 

Es wird nicht nur der Verkehrsrowdy belangt, sondern jeder Verkehrsteilnehmer, der einen Moment unaufmerksam ist. Innerorts finden sich zunehmend 30-km/h-Zonen auch auf gut ausgebauten Straßen, z. B. im Bereich von Schulen und Altenheimen. Wenn nun abends um 22:00 Uhr bei leerer Straße ein solches Schild übersehen wird und der Verkehrsteilnehmer mit 51 km/h fährt, wird dieser hierfür nicht nur 2 Punkte bekommen, sondern darüber hinaus für die Dauer eines Monats auf die Fahrerlaubnis verzichten müssen. Dies, obwohl ohnehin bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Wer von außerorts mit einer grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h in eine Ortslage einfährt und hinter dem Ortsschild möglicherweise noch bei auslaufender Geschwindigkeit eine Geschwindigkeit von 71 km/h aufweist, wird ebenfalls hierfür 2 Punkte bekommen und einen Monat auf die Fahrerlaubnis verzichten müssen. Hier stellt sich schnell die Frage der Verhältnismäßigkeit.

 

In unserer dezentralen Siedlungsstruktur ist fast jeder Berufsschüler oder Arbeitnehmer in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Man darf gespannt sein, wie die Rechtsprechung mit dieser deutlichen Verschärfung im Hinblick auf das Fahrverbot umgehen wird. Messlatte wird bleiben, die immer noch geltende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Beschluss vom 16.07.1969. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

 

„In Anbetracht dessen wäre die Anordnung eines Fahrverbotes zwar – gemessen an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bei einem einmaligen Verstoß gegen die in § 24 StVG umschriebenen Verkehrsvorschriften in der Mehrzahl der Fälle keine angemessene, weil übermäßige Unrechtsfolge. § 25 Abs. 1 StVG lässt indessen die Anordnung eines Fahrverbotes nur bei einer Ordnungswidrigkeit zu, die „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen worden ist. Dieser gesetzlichen Umschreibung ist zu entnehmen, dass das Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Missachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden kann und dass eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann zum Anlass für die Anordnung eines Fahrverbotes genommen werden darf, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat.“

 

Man kann nur hoffen, dass die örtliche Justiz aber auch die örtlichen Bußgeldstellen mit Augenmaß an die Sache herangehen. Es bleibt der dringende Hinweis: Autofahrer sei wachsam!

 

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