RECHTECK

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – oder doch nicht?

Red; 01.03.2014, 10:00 Uhr
RECHTECK

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – oder doch nicht?

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Red; 01.03.2014, 10:00 Uhr
Oberberg – Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen – Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt – Heute geht es um einen verzwickten Erbschaftsfall.

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ sagt das Sprichwort. Das gilt manchmal auch für den Erben, wenn der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und für den Todesfall "unwiderruflich" bestimmt hat, dass ein anderer die Versicherungssumme kassieren soll.

 

Hier der Fall aus der Praxis von Fincke Rechtsanwälte: Ein Witwer hat aus erster und einziger Ehe einen Sohn, den er zur Sicherheit auch noch testamentarisch zu seinem Alleinerben  eingesetzt hat. Im Spätsommer des Lebens lernt der gute Mann die  Kochkünste seiner Nachbarin zunehmend zu schätzen, entschließt sich vielleicht auch deshalb, hinter dem Rücken der treuen Seele auf ihren Namen eine Lebensversicherung über immerhin 100.000 Euro abzuschließen. Im Vertrag steht, an die Adresse der Versicherung gerichtet, dass  die gute Frau das Geld beim Tod vom lecker bekochten Senior "unwiderruflich" kassieren soll.

 

Die Freude beim erbenden Sohn - der Mann braucht übrigens dringend ein neues Auto - hält sich in eng gesteckten Grenzen, als er die traurigen Zeilen im Versicherungsvertrag liest, den er wenige Tage nach der Beerdigung im väterlichen Schreibtisch findet. Die Laune bessert sich auch nicht, als der Filius wenige Wochen später Post von der Versicherung bekommt. Erbe hin, Erbe her, steht da schwarz auf weiß geschrieben, der Batzen Geld sei nicht in den Nachlass gefallen, gehöre vielmehr nach dem ausdrücklichen Wunsch des Erblassers der namentlich benannten guten Frau. Deshalb erkundigt sich die Versicherung auch nach der aktuellen Adresse der Glücklichen, an die sie die beachtliche Summe auszahlen will.

 

Es kann nicht sein, was nicht sein darf, denkt sich der nach dem  Studium der Preisliste eines großen deutschen Fahrzeugherstellers noch mehr enttäuschte Sohn und holt  in scheinbar auswegloser Lage Rechtsrat ein. Ob der Junior sofort nach dem Besuch in der Anwaltskanzlei zur Lösung seiner Notlage auch beim Autohändler seines Vertrauens vorgesprochen hat, wir wissen es nicht. Jedenfalls ist die Rechtslage für den Erben deutlich komfortabler als angenommen.

 

Nach den Paragrafen müssen wir zwei Fragen unterscheiden: Einmal die Frage, an wen die Versicherung zahlen muss. Und zum anderen die Frage, ob der Empfänger des Geldes das kleine Vermögen danach auch behalten darf. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom  21.05.2008. - IV ZR 238/06 -) muss die Versicherung in jedem Fall an den im Vertrag unwiderruflich benannten Bezugsberechtigten zahlen. Deshalb interessiert sich unsere Versicherung auch ganz richtig dafür, wo die Köchin kocht.

 

Nach demselben Urteil darf der Bezugsberechtigte das Geld aber nur behalten, wenn es dafür einen Grund gibt. Und der Grund ist nicht die Versicherung selber, kann in Fällen der vorliegenden Art nur eine Schenkung vom Erblasser an seine Küchenchefin sein. Die Schenkung wiederum kommt  nur zustande, wenn der erbende Sohn sie  nicht widerrufen hat, bevor sich die Versicherung bei der bezugsberechtigten Nachbarin gemeldet hat. Das ist er, der Startschuss zum Wettlauf um die 100.000 Euro.

 

Wie schön für den Erben, dass sich die Versicherung in unserem Fall wegen unbekannter Anschrift noch nicht an die kochende Nachbarin wenden konnte. Der Widerruf der Schenkung im Anwaltsschreiben ging der  Versicherung per Telefax sofort nach dem Besuch vom Junior in der Anwaltskanzlei zu. Da blieb der Köchin am Ende der Geschichte nichts anderes übrig, als den Autowunsch des erbenden Sohnes zu sponsern. Was fragen Sie? Ob der Erblasser das alles wollte? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.

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