LOKALMIX

Vorsicht bei Halloween-Streichen

Red; 28.10.2019, 15:40 Uhr
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Vorsicht bei Halloween-Streichen

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Red; 28.10.2019, 15:40 Uhr
Oberberg – Vorsätzliche Schäden sind auch beim Fest der Gespenster, Hexen und Vampire nicht versichert, warnt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

An Halloween am Donnerstag, 31. Oktober, sind nicht nur viele verkleidete Kinder auf der Jagd nach Süßigkeiten, sondern manchmal spielen sie an dem Tag auch Streiche oder es passieren Unfälle: zerkratzte Autotüren, zugeklebte Türschlösser, Graffiti an Hauswänden.

 

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Doch auch Halloween-Begeisterte müssen für alle Schäden haften, die sie anderen zufügen, und das unbegrenzt, teilt der BVK mit. „Das können relativ niedrige Reinigungskosten für einen Anorak sein, aber auch Kosten für eine lebenslange Rente, wenn jemand durch einen Unfug bleibende Schäden erlitten hat“, schreibt der Verband. Hier könne eine private Haftpflichtversicherung die Schadenskosten übernehmen.

 

„Vorsätzlich verursachte Schäden werden jedoch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen", betont Martin Hardenacke, Sprecher des Bezirks Köln-Bonn im BVK. „Aber bei versehentlichen Missgeschicken, wenn beispielsweise auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht, greift der Versicherungsschutz.“

 

Wichtig ist, so der BVK, dass die Familienhaftpflicht-Versicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden. Denn Kinder in dem Alter müssten noch nicht für Schäden geradestehen. Eltern haben zwar eine Aufsichtspflicht und könnten daher für die Schäden ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Allerdings weisen ihnen die Gerichte nur sehr selten nach, dass sie diese Pflicht verletzt haben, so der BVK weiter. Aus rechtlicher Sicht gebe es daher keinen Schuldigen. Folge: Der Geschädigte müsse die Kosten selbst tragen.

 

„Trotzdem können sich Eltern zur Zahlung verpflichtet fühlen“, sagt Hardenacke. „Aus diesem Gewissenkonflikt könnte ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der sogenannten Kinderkulanz-Klausel heraushelfen.“

KOMMENTARE

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Geschädigte durch Halloween sollten besser durch die Ordnungshüter geschützt werden.

Udo Döring, 29.10.2019, 10:47 Uhr
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