LOKALMIX

Quasi-Deckung oder: Wann die Versicherung zahlen muss, obwohl das Risiko Hochwasser nicht versichert ist

Red; 21.08.2021, 09:30 Uhr
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Quasi-Deckung oder: Wann die Versicherung zahlen muss, obwohl das Risiko Hochwasser nicht versichert ist

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Red; 21.08.2021, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Die Flutkatastrophe in NRW und in Rheinland-Pfalz ist für die Versicherungsbranche eines der bislang teuersten Schadensereignisse. Allein bei einem der führenden Versicherer wurden in kürzester Zeit mehr als 30.000 Schäden gemeldet. Die Schadenssumme – die Gesamthöhe des Schadens ist noch nicht abschließend festgestellt – soll sich auf mehr als 700 Millionen Euro belaufen. Der mit Abstand größte Teil der Schäden betrifft die Wohngebäude- und die Hausratversicherung.

 

In der Gebäudeversicherung und in der Hausratversicherung muss der Versicherer für Hochwasserschäden infolge einer Flutkatastrophe grundsätzlich nur dann bezahlen, wenn der Zusatzbaustein Elementarschäden im Vertrag versichert ist (sog. Deckung). Nicht bekannt ist: Der Versicherer muss unter Umständen auch dann für Hochwasserschäden bezahlen, wenn der Zusatzbaustein Elementarschäden zwar nicht im Versicherungsvertrag steht, ein Versicherungsvertreter bei Neuabschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages aber gegen Beratungspflichten verstoßen hat (sog. Quasi-Deckung).

 

Im Einzelnen: Wurde ein Kunde beim Abschluss oder bei der Änderung seines Versicherungsvertrages von einem Versicherungsvertreter beraten, kann der Kunde verlangen, dass er richtig beraten wird. Der Versicherungsvertreter muss den Kunden umfassend über die versicherbaren Risiken aufklären. Der Versicherungsvertreter muss erläutern, ob eine Versicherung gegen Elementarschäden möglich und gewünscht ist. Tut er dies nicht, ist die Beratung unrichtig. Und weiter: Der Versicherungsvertreter ist verpflichtet, den Inhalt der Beratung schriftlich niederzulegen. Kann die Versicherung später kein Schriftstück vorlegen, aus dem sich ergibt, dass über die Versicherung von Hochwasserschäden gesprochen wurde, hat im Zweifel eine richtige Beratung nicht stattgefunden. Legt der Kunde dann schlüssig dar, dass er bei richtiger Beratung den Zusatzbaustein Elementarschäden versichert hätte, kann er von der Versicherung verlangen, so behandelt zu werden, als hätte er das Risiko auch versichert. Die Folge: Die Versicherung muss für den Hochwasserschaden bezahlen, obwohl der Versicherungsvertrag den Zusatzbaustein Elementarschäden nicht ausweist.  

 

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