Oberberg - Spielausschuss wertet Kreisliga A-Partie zwischen Bergneustadt und Marienhagen (1:0) zugunsten der Gäste - Im Mittelpunkt steht ein womöglich nicht spielberechtigter Spieler - Die Hausherren haben eine sportgerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Spielausschuss in Person des Vorsitzenden Gerhard Dittich hat die Kreisliga A-Begegnung Bergneustadt – Marienhagen vom ersten Spieltag, das die Hausherren mit 1:0 gewonnen hatten, auf Antrag des VfR zugunsten der Gäste gewertet. Hintergrund ist der Einsatz eines Spielers, der beim Sparkassen-Cup vor einigen Wochen eine Rote Karte erhalten hatte und für vier Spiele gesperrt worden war.
Anschließend absolvierten die Bergneustädter drei Testspiele gegen andere Klubs sowie ein Match gegen die eigene Zweitvertretung. Somit ging der Verein davon aus, dass die Strafe des Akteurs abgelaufen ist, und setzte ihn in einem Testspiel am 23. August gegen Wiedenest-Othetal erstmals wieder ein.
An dieser Stelle wird es interessant: Die Rechts- und Verfahrensordnung des Westdeutschen Fußballverbandes besagt, dass Trainingsspiele zweier Mannschaften desselben Vereins bei der Verbüßung der Sperre nicht mitzählen (Paragraph 9, Absatz 3), wobei hier der Begriff „Trainingsspiel“, der in den Statuten ansonsten keine Verwendung findet, genannt wird. Nach Ansicht der Bergneustädter sei das Duell gegen die eigene Zweitvertretung ein Freundschaftsspiel im klassischen Sinne gewesen und deshalb auch auf die Sperre des Akteurs anzurechnen. Der Spieler sei zudem vor dem Spiel gegen Wiedenest-Othetal im DFBnet nicht mehr als gesperrt markiert gewesen.
Die Interpretation des Spielausschusses ist hingegen, dass der Spieler am 23. August nicht hätte mitwirken dürfen. Wegen schuldhaften Spielens ohne Spielberechtigung innerhalb einer Sperrfrist wird automatisch eine Vier-Spiele-Sperre verhängt, weshalb er demzufolge auch eine Woche später im Ligaduell gegen Marienhagen hätte zuschauen müssen.
Volker Haselbach, 1. Vorsitzender des SSV Bergneustadt, bestätigte gegenüber OA, dass man den Fall nicht auf sich beruhen lässt und einen Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gestellt hat, sodass nun das Kreissportgericht tätig werden muss. Wie Gerhard Dittich auf Nachfrage von OA einräumte, lasse die Formulierung in der Rechts- und Verfahrensordnung unterschiedliche Deutungen zu, weil in dem entscheidenden Satz nicht explizit von Freundschafts-, sondern von Trainingsspielen die Rede ist. Er selbst warte gespannt auf das Urteil des Gerichts, „denn dann haben wir einen Präzedenzfall.“