RECHTECK

Nutzungsausfall für einen Bentley und McLaren als Zweitwagen?

Red; 23.09.2023, 09:00 Uhr
RECHTECK

Nutzungsausfall für einen Bentley und McLaren als Zweitwagen?

Red; 23.09.2023, 09:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Wie bereits in verschiedenen RechtEck-Beiträgen erläutert, steht einem Unfallgeschädigten während der Dauer des Ausfalls seines beschädigten Autos Nutzungsausfall zu (siehe hierzu auch RechtEck vom 3. Dezember 2022).

 

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte  sich zuletzt mit einem „Luxusproblem“ zu befassen. Der Kläger verfügt über einen kleineren Fahrzeugpark: einen luxuriösen Bentley, eine McLaren 720 und einem BMW 318 Compact.  Beschädigt wurde der Bentley. Der Unfall ereignete sich im Januar. Nach dem Unfall war der Bentley nicht mehr verkehrssicher und befand sich vom 14.01.2020 bis zur Rückgabe an den Kläger am 31.03.2020 in der Werkstatt von Bentley Hamburg.

 

Der Kläger hat keinen Ersatzwagen angemietet. Er machte nach erfolgter Reparatur des Bentley den sogenannten Nutzungsausfall geltend. Der Nutzungsausfall für die Luxuskarosse beträgt 175 € pro Tag. Für 77 Tage war das Auto in der Werkstatt, das sind summa summarum  13.475 €.  Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wehrte sich mit Händen und Füßen und zahlte nicht. Dann zog der Bentleyfahrer vor den Kadi.

 

Der Kläger habe doch zwei weitere Autos die er benutzen könne, argumentierte die Versicherung. Einen Schadensersatz für die entgangene Nutzung des Bentley könne er nicht verlangen. Die Entbehrung der Nutzung müsse für ihn auch „fühlbar“ geworden sei. Dies soll nach der Rechtsprechung dann der Fall sein, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung auch wirklich gebraucht hätte.

 

Hier kommt jetzt der McLaren 720 ins Spiel (Listenpreis im Jahr 2017 bei seiner Einführung immerhin auch 247.500 €). Leider hatte der McLaren keine Winterreifen sondern Semi-Slicks. Außerdem ist der Kofferraum sehr klein. Es fehlte so an der Zumutbarkeit der Nutzung des Autos zu üblichen Fahrzwecken. Hierzu ein Auszug aus der Urteilsbegründung:

 

„Erforderlich bleibt aber zum einen, dass es sich um einen fahrfähigen Wagen handelt sowie zum anderen, dass Zumutbarkeit hinsichtlich der üblichen Fahrzwecke besteht. Das war vorliegend weder hinsichtlich des BMW noch hinsichtlich des McLaren der Fall. Bei dem McLaren 720 handelt es sich um einen Sportwagen mit erheblichen Einschränkungen beim Laderaum, der zudem nicht mit Winterreifen, sondern mit Semi Slick-Reifen ausgestattet war.

 

Es erschließt sich dem Gericht ohne weiteres, wenn dieser vom Kläger nicht für Alltagsfahrten in den Wintermonaten genutzt wird; dies ist auch nicht als zumutbar zu erachten. Auch ein Einsatz des BMW 318 compact war dem Kläger nicht zumutbar.

 

Bereits in dem vom Kläger für dieses Fahrzeug vorgelegten Kaufvertrag vom 7.10.2019 heißt es, dass das Fahrzeug „diverse Mängel“ aufweise und nur „bedingt fahrbereit“ sei. Nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht insoweit zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kupplung des BMW bereits im Oktober 2019 „an der Verschleißgrenze“ war und „durchrutschte“, wie der Verkäufer, der Zeuge W. glaubhafte bekundete. Hinzu kommt schließlich, dass auch für den BMW unstreitig keine Winterreifen vorhanden waren, der Ausfall des Bentley aber in den Monaten Januar bis März stattgefunden hat.“

 

Nach fast 2 ½ Jahren Streit mit der Versicherung gab das OLG Hamburg dem Kläger in 2. Instanz Recht (28.10.2022, Az. 14 U 168/21). Pech für die Versicherung, dass der Unfall im Winter war.

 

Andreas Günther, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht

 

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