RECHTECK

Das neue Notvertretungsrecht der Ehegatten

Red; 04.11.2023, 09:00 Uhr
RECHTECK

Das neue Notvertretungsrecht der Ehegatten

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Red; 04.11.2023, 09:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Seit   dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es ist die größte Reform im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Die Reform zielt darauf ab, die Selbstbestimmung von unterstützungsbedürftigen Personen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Ein zentraler Gedanke des neuen Gesetzes ist "Unterstützen vor Vertreten".

 

Alle Regelungen sind nun im BGB in einem Titel “Rechtliche Betreuung” zusammengefasst. Dieser Titel enthält künftig Bestimmungen über die Betreuerbestellung, die Führung der Betreuung, die Aufgaben des Betreuungsgerichts und die Vergütung und den Aufwendungsersatz.

Das neue Gesetz legt auch fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Es stärkt zudem eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine.

 

Die Reform des Betreuungsrechts ist eine der wichtigsten familienrechtlichen Reformen der letzten Jahrzehnte.

Eine wichtige Änderung brachte das Gesetz auch im Bereich der Vertretung von Ehegatten.

 

Wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, kann nun der andere Ehegatte für den vertretenen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge handeln (§ 1358 BGB). Dieses Notvertretungsrecht gilt aber nur für maximal 6 Monate. Der vertretende Ehegatte ist berechtigt, für den anderen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen. Der vertretende Ehegatte darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Bitte beachten Sie, dass das Notvertretungsrecht nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge gilt und nicht für andere Bereiche!

 

Vorher war eine Vertretung in der Gesundheitssorge nur mit einer sog. (Vorsorge-)Vollmacht möglich. Wichtig: in allen anderen Bereichen gilt das Notvertretungsrecht nicht! Weder gibt es eine automatische Kontovollmacht, noch ein Vertretungsrecht ggü. Ämtern, Gerichten usw.. Es ist also immer noch sinnvoll, eine Vollmacht für die wichtigsten Bereiche des täglichen Lebens zu erteilen. Sprechen Sie uns an!

 

Andreas Günther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht

 

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