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Pfändungsfreigrenzen werden erhöht

Red; 27. May 2015, 12:02 Uhr
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Pfändungsfreigrenzen werden erhöht

Red; 27. May 2015, 12:02 Uhr
Oberberg – Verbraucherzentrale NRW weist auf Gesetzesänderung ab dem 1. Juli 2015 hin - Freibetrag liegt künftig bei 1.080 €.
Ab dem 1. Juli 2015 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 2,7 Prozent erhöht. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.080 €, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 €  geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selbst ändern lassen.


Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 € jetzt 1.141,72 € von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

  
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