STEUERTIPP

Mit dem E-Bike zur Arbeit

Red; 24.08.2016, 10:15 Uhr
STEUERTIPP

Mit dem E-Bike zur Arbeit

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Red; 24.08.2016, 10:15 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Das Fahrrad ist als Fortbewegungsmittel auf dem Vormarsch. Gerade in Ballungszentren macht es Sinn, auf die Fahrt mit einem Auto zugunsten eines Fahrrades zu verzichten. Aber auch im Bergischen Land kommt das Fahrrad insbesondere durch die Entwicklung der Elektrofahrräder oder neudeutsch E-Bikes immer mehr in Mode.

 

Die Finanzbehörden haben schon durch einen gleichlautenden Ländererlass vom 23. Dezember 2012 Anreize zur betrieblichen Radverkehrsförderung geschaffen. Danach darf für Dienstfahrräder eine 1 Prozent Regelung angewendet werden, die der pauschalen Nutzungsversteuerung bei Dienstwagen ähnelt.

 

Begünstigt sind alle Arten von Fahrrädern, nicht nur E-Bikes, sondern auch Rennräder oder Mountain-Bikes. Die Höhe der Anschaffungskosten ist nicht begrenzt. Auch in der Finanzierungsform (Kauf oder Leasing) ist der Arbeitgeber frei. Für die Frage der Besteuerung unterscheidet man zwischen Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind und die, die als Fahrrad einzuordnen sind.

 

E-Bikes, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometer unterstützt, werden als Kraftfahrzeug eingestuft, ein Kennzeichen und eine Versicherung werden für die Zulassung benötigt. Bei diesen Fahrrädern ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich 0,03 Prozent für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Für Fahrräder und E-Bikes bis zu 25 Stundenkilometer kann eine vereinfachte Bewertungsmethode angewendet werden.

 

Der geldwerte Vorteil wird mit einem monatlichen Durchschnittswert von 1 Prozent der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (44,00 €) ist nicht anzuwenden.

 

Beispiel: Der Arbeitgeber least ein E-Bike (Fahrrad) für 2.599 €. Der Arbeitnehmer muss monatlich einen geldwerten Vorteil von 25 € versteuern. Die Leasing-Rate von circa 90 € inklusive Versicherung auf 36 Monate wird im Wege der Barlohnumwandlung vom Arbeitnehmer übernommen. Die Ersparnis an Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers hängt vom individuellen Einzelfall ab.

 

Bei weniger „Brutto“ wie im Beispiel von 65 € kann monatlich eine Ersparnis von 30 € herauskommen, das heißt über die Laufzeit des Vertrages spart der Arbeitnehmer rund 1.000 € im Vergleich zur privaten Anschaffung beziehungsweise zum privatem Leasing. Werden durch den Arbeitgeber zusätzliche Anreize durch die (teilweise) Übernahme der Leasingraten geschaffen, verbessert sich die Situation für den Arbeitnehmer.

 

Praxishinweis: Dienstfahrräder können auch neben einem Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung, mit dem Fahrrad dann auch bei Wind und Wetter zur Arbeit zu fahren, besteht natürlich nicht.

 

 

Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de  

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