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Frohe Kunde aus Brüssel: Sanierungserträge bleiben steuerfrei

Red; 22. Aug 2018, 10:30 Uhr
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Frohe Kunde aus Brüssel: Sanierungserträge bleiben steuerfrei

Red; 22. Aug 2018, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Bisher bestanden erhebliche Rechtsunsicherheiten ein Unternehmen in Schieflage mit steuerfreien Sanierungserträgen wirtschaftlich zu stabilisieren. Sanierungserträge wurden bis zum 31.12.1997 im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG (alte Fassung) steuerfrei gestellt. Fortan gab es nur noch den Sanierungserlass (eine Verwaltungsregelung der Finanzbehörde) aus dem Jahr 2003. Leider hat der BFH mit dem Beschluss v. 28.11.2016 (VÖ 08.02.2017) den Sanierungserlass beanstandet und aufgehoben.

Der Gesetzesgeber reagierte mit dem neuem § 3a EStG. Diese gesetzliche Fixierung sollte Sanierungserträge nach dem 08.02.2017 steuerfrei stellen. Die Steuerfreiheit nach § 3a EStG musste jedoch die Hürde des Notifizierungsverfahren der europäischen Kommission überwinden, um nicht als eine rechtswidrige Beihilfe eingestuft zu werden. Eine Steuerfreiheit von Sanierungserträgen stellt grundsätzlich eine staatliche Subvention dar.

Am 13.8.2018 wurde bekannt, dass Brüssel die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nach § 3a EStG als keine rechtwidrige Beihilfe einstuft. Wie zu vernehmen war, hat die EU-Kommission der Bundesregierung in einem Brief mitgeteilt, dass in einem Sanierungserlass keine EU-rechtswidrige Subvention gesehen wird; dies hat das Bundesfinanzministerium bestätigt. Der Haken an dem Brief der EU-Kommission ist, dass er keinen offiziellen Beschluss darstellt. Ein offizielles Inkrafttreten ist zum Jahresende 2018 zu vermuten.

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach dem § 3a EStG sind stark an der alten Verwaltungsregelung aus dem Jahr 2003 angelehnt. Insbesondere ist für eine Steuerfreiheit von Sanierungserträgen erforderlich, dass der Betrieb sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, die ergriffenen Maßnahmen für eine Sanierung geeignet sind und zudem auch eine Sanierungsabsicht besteht. Dazu wird i.d.R. eine Fortführungsprognose zu erstellen sein, aus welcher sich die aufgeführten Voraussetzungen ergeben.

Praxistipp und Aussichten:

Unternehmensbezogen greift die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen auch auf die Gewerbesteuer. Dies wurde im Rahmen des § 7b GewStG verankert. Für Körperschaften hat der Gesetzgeber schon bereits den § 8c und den § 8d KStG geschaffen. Für sog. schädliche Beteiligungserwerbe bzw. sog. fortführungsgebundene Verluste wurden sehr gute Verlustverrechnungsmethoden geschaffen.

Innerhalb weniger Tage hat EU-Kommission eine weitere positive Nachricht verkündet. Auch die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG stellt keine europarechtswidrige Beihilfe dar. Sobald die formelle Hürde genommen wurde, ist der § 3a EStG rückwirkend auf Sanierungserträge nach dem 08.02.2017 anzuwenden.   




Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
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