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Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Red; 18. May 2018, 10:15 Uhr
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Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Red; 18. May 2018, 10:15 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Mit dem BFH Beschluss vom 21.12.2017 III B 27/17 NV (VÖ am 14.02.2018) wurde ein gängiges Gestaltungsmittel untersagt.

Ein Unternehmer hatte seiner Ehefrau im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (mit Arbeitsvertrag) einen PKW überlassen. Die durch die Überlassung entstandenen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gegenwerte wurden mit dem Vergütungsanspruch der Ehefrau aufgerechnet. Der Unternehmer machte den Minijob sowie alle PKW Kosten als Betriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug sowohl für den Minijob als auch für die PKW Kosten. Das Einspruchsverfahren war ohne Erfolg.

Die Folge war eine weitergehende Klage beim Finanzgericht.

Das Finanzgericht (FG) erkannte letztendlich das Arbeitsverhältnis nicht an.

Der BFH übernahm diese Auffassung des Finanzgerichtes und versagte den Betriebsausgabenabzug und erkannte das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht an. Die Begründung war, dass der Unternehmer einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen hätte. Durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW könnte die Vergütung der Arbeitsleistung in unkalkulierbare Höhen steigern.

Beim ersten Lesen lässt dieser BFH Beschluss eine übliche Praxisgestaltung platzen. Sind ab jetzt keine PKW-Gestellungen im Rahmen eines Ehegattenminijobs nicht mehr möglich? Antwort: Es kommt drauf an.

Es kommt darauf an, ob der Vertrag mit seinen Inhalten einem Fremdvergleich standhalten kann. Sofern eine betriebliche Nutzung des überlassenden PKW mit dem Ehegattenminijob einhergeht und die umfangreiche private Nutzung geprüft sowie gedeckelt wird, ist ein Fremdvergleich abzuleiten.

Des Weiteren ist ein ähnlicher Fall schon wieder beim BFH anhängig. Die vorherige Instanz (FG Köln 27.09.2017 3 K 2547/16) hatte den Ehegattenminijob mit PKW-Gestellung zwar als ungewöhnlich betitelt, aber dieses Modell als zulässig anerkannt. Hier war der Tenor, dass Inhalt und Durchführung des Vertrages einem Fremdvergleich standhält. Natürlich hat sich das Finanzamt die Chance zur Revision nicht entgehen lassen und der Fall ist unter X R 44/ 17 beim BFH anhängig.

Praxistipp:

Der Fremdvergleich ist ausschlaggebend, ob ein Ehegattenminijob mit PKW-Gestellung zulässig ist. Ein gelebter Inhalt eines gut formulierten Arbeitsvertrages nebst Aufgabenbild und etwaiger Beschränkung der Privatnutzung ist ausreichend, um dem Fremdvergleich standzuhalten.

Sie finden den Artikel auch in unserer Kanzleizeitschrift „Timmerbeil Aktuell“ (siehe Link).




Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil
Tel.: 02261/603 60
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